- Von Peter Schmidt
- 31.07.2023 um 13:14
Wird eine komplette Firma, also auch eine Makler-GmbH (& Co. KG) verkauft, dann geschieht das auf Grundlage von Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin heißt es etwas verkürzt:
„Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten…ein.“
Zu den Vorteilen dieser rechtlichen Grundlage gehört, dass die Vertragsverhältnisse, Rechte und Pflichten komplett auf den Käufer übergehen. Für Mitarbeiter der Firma bedeutet das auch, dass die bestehenden Arbeitsverträge übernommen werden. Das gilt für unser Beispiel auch für die Verträge des Maklers mit seinen Kunden sowie mit Produktgebern und Servicedienstleistern. Etwas profan gesagt: Die Firma bleibt, es gibt nur einen neuen Eigentümer.
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Voraussetzungen für den Betriebsübergang
Juristisch gilt es beim Betriebsübergang einiges zu beachten, was hier nur kurz gestreift werden soll. Zunächst ist klar, dass es sich um eine organisatorische Einheit handeln muss. Das bedeutet, dass durchaus auch ein Betriebsteil, beispielsweise eine Außenstelle einer Firma, ebenso wie die gesamte Firma verkauft werden kann. Bei einer Außenstelle muss diese dann aber vollständig „abtrennbar“ sein.
Bestandteil eine Betriebsübergangs sind dann auch die Betriebsmittel. Demnach sind dann Möbel, die Kommunikationstechnik, Hardware, Software wie das Maklerverwaltungsprogramm und Kundenakten ebenso dem Käufer zu überlassen wie Firmen-Pkw oder E-Bikes. Die allgemein als Bestand bezeichneten Rechtsverhältnisse der Firma zu Kunden und Produktgebern gehören natürlich auch dazu.
Der Übergang muss durch Rechtsgeschäfte erfolgen, wie es Juristen formulieren. Darunter versteht man beispielsweise Verkauf, Schenkung oder Verschmelzung von Unternehmen. Ausnahmen zum Betriebsübergang gibt es im Erbfall, Abtretungen oder durch hoheitliche Anordnungen. Vom Betriebsübergang abzugrenzen ist demnach auch ein einfacher Wechsel der Leitung des Unternehmens oder ein Asset Deal.
Gefahren beim Kauf einer GmbH (& Co.KG)
Bevor ich auf einige konkrete Beispiele aus unserer Praxis als Vermittler von Maklerbeständen und Maklerfirmen eingehe, hier noch einige allgemeine Hinweise zu Gefahren zum Kauf einer GmbH (&Co. KG). Die meisten Probleme entstehen nicht durch die eine oder andere Schwachstelle im Unternehmen oder Bestand. Probleme bis hin zu juristischen Auseinandersetzungen nachdem (Ver-)Kauf entstehen durch Intransparenz, fehlende Offenheit und Ehrlichkeit oder bewusste Verschleierung von Schwächen im Unternehmen. Werden diese dann auch im Kaufvertrag nicht entsprechend niedergelegt, dann kann es zum Krach zwischen Verkäufer und Käufer kommen.
Damit sind wir schon bei der besonderen Bedeutung von Kaufverträgen, die bei einem Kauf oder Verkauf einer GmbH (& Co. KG) noch bedeutsamer sind, als bei einem Bestandskauf. Denn hier kommt es auf die individuellen und konkreten Situationen an, die kein Standardvertrag aus dem Internet abbilden kann.
Sehr häufig musste ich auf Grundlage einer im Rahmen unserer Praxis angesammelten Übersicht zu wesentlichen Kaufvertragsinhalten sogar die involvierten Anwälte oder Notare darauf aufmerksam machen, dass es konkrete Aussagen beispielsweise zum Kaufobjekt, zum Grad und der Qualität der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften oder zu vergangenen oder absehbaren Haftungsfällen geben muss.
Bei der Beschreibung des Kaufgegenstands mit allen Vertragsverhältnissen, allen materiellen Gütern, die zur Firma gehören, sollte auch das Geschäftsmodell beschrieben werden. Bezieht der Makler beispielsweise wesentliche Umsätze nicht aus Courtagen, dann gehört dies auch in die Beschreibung der Maklerfirma im Kaufvertrag. Und die Praxis ist da sehr vielfältig: Verkauf von Eintrittskarten für den örtlichen Fußballverein, Mieteinnahmen von Immobilien, die der GmbH gehören, finden sich da ebenso wie Einnahmen aus Honoraren oder Vergütungen für die Vermittlung von Edelmetallen und ähnlichem.
Garantieangaben zur Firma und dem Bestand
Neben der genauen Beschreibung des Kaufobjekts und auch der Quelle zur Wertermittlung gehören diverse Garantieerklärungen zu einem soliden Kaufvertrag. In der Regel werden da 10 bis 20 Einzelpositionen aufgeführt, die beispielsweise die korrekte Versteuerung der Umsätze, die wahrheitsgemäße Erstellung der Bilanzen oder die Nichtverpfändung der Bestände garantieren sollen.
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