- Von Peter Schmidt
- 22.03.2023 um 16:02
Die über den Marktplatz für Maklerbestände vermittelten oder begleiteten Bestands- und Firmenverkäufe werden zum Großteil über Einmalzahlungen des Kaufpreises abgewickelt. Insbesondere Verkäufer über 55 Jahre können so weitgehend maximal von Steuervorteilen beim Verkauf ihres Lebenswerks profitieren. Hinzu kommen leicht abweichende Varianten, bei denen ein Anteil von 70 bis 80 Prozent der Kaufsumme sofort gezahlt wird. Die restlichen 20 oder 30 Prozent des Kaufpreises werden dann entweder nach sechs bis neun Monaten im gleichen Jahr oder spätestens nach Ende des Folgejahres gezahlt.
Zweite Rate zur Absicherung von unklaren Bestandsdaten oder der Überführungsquote
Die Splittung des Kaufpreises auf eine größere und eine kleinere Rate kann für Käufer und Verkäufer immer dann Vorteile bieten, wenn keine oder nur eine ungenaue Übersicht zu den Bestandszahlen vorliegt.
Schauen wir uns einfach mal einen Praxisfall an: Makler R. aus Mecklenburg-Vorpommern hat – wenn man es sachlich betrachtet – keinen Überblick zu seinem Bestand. Kunden- und Vertragsanzahl können aus vier verschiedenen „Bestandsverwaltungen“ nicht genau ermittelt und zusammengeführt werden. Also muss für den Kaufvertrag mit Schätzzahlen gearbeitet werden, da eine genaue Analyse Wochen oder Monate dauern würde.
Im Kaufvertrag zwischen dem Einzelunternehmer und der erwerbenden Makler-GmbH wird deshalb mit geschätzten Zahlen zur Kunden- und Vertragsanzahl, einem Schätzbetrag zu den wiederkehrenden Vergütungen und einer tolerierten Differenz von 5 Prozent auf die jeweiligen Angaben gearbeitet. Beide Seiten vereinbaren, dass 80 Prozent der Kaufsumme sofort nach Abschluss des Kaufvertrages gezahlt werden. Dazu wird vereinbart, dass nach Abschluss der Kundenübertragung bei den Versicherern und Finanzdienstleistern eine Abschlussbewertung erfolgt.
Im Klartext: Unterschreitet die tatsächliche Anzahl der übertragenen Kunden und Verträge sowie damit die kalkulierten Bestandscourtagen die Schätzsummen um mehr als 5 Prozent, so wird dieser Betrag (Bestandscourtagen x Multiple) von der ausstehenden Restsumme von 20 Prozent vom Kaufpreis abgezogen. Umgekehrt gilt: Übersteigt die Zahl der übertragenen Kunden und Verträge die im Kaufvertrag niedergelegten Werte, dann wird die zweite Rate entsprechend erhöht.
Der Vorteil für den Verkäufer besteht darin, dass er nicht in die Problematik falscher Angaben und Garantien im Kaufvertrag kommt und er im Fall der Fälle nicht Anteile des schon ausgezahlten Kaufpreises zurückerstatten muss. Im Extremfall können falsche Angaben im Kaufvertrag sogar zum Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, zur Rückabwicklung des Kaufs oder Schadenersatzforderungen des Käufers führen. Und: Erfolgt die Zahlung der zweiten Rate noch im gleichen Geschäftsjahr, dann kann der Verkäufer auch alle möglichen Vorteile bei der Versteuerung nutzen.
Maklerrenten und Kaufpreiszahlungen über längere Zeit
Bei Maklerrenten und Kaufpreiszahlungen über mehrere Jahre sollten Verkäufer zunächst auf maximale Sicherheit bedacht sein. Deshalb haben ich diesem Thema ein gesondertes Kapital zum Thema Maklerrenten in „Nachfolge – gewusst wie“ gewidmet.
Die Besicherung der Zahlungen für die Zukunft ist ein wichtiges Thema und sollte idealer- und vergleichsweise so betrachtet werden wie Pensionsverpflichtungen in einem Unternehmen. Maklern, die sich spezieller mit den Unterarten betrieblicher Altersversorgungen auskennen, wissen, dass für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach Paragraf 249 Absatz 1 HGB zu bilden sind. Weitere Details der Ausgestaltung von Maklerrenten sollten mit Unterstützung von einem Experten geprüft und entschieden werden.
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