- Von Peter Schmidt
- 22.03.2023 um 16:02
Wer seinen Bestand oder sein Maklerunternehmen verkauft, kann statt des oben geschilderten Verkaufs gegen Einmalbeitrag oder einem 2- bis 3-Ratenmodell auch wiederkehrende Bezüge als Zahlung vereinbaren. Der Verkäufer bekommt also in festgelegten Abständen sein Geld aus dem Verkauf. Sind diese Raten gleichgroß, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass das Finanzamt nach dem sogenannten Zuflussprinzip versteuert.
Das bedeutet, dass nicht der gesamte Gewinn aus dem Unternehmensverkauf sofort zu versteuern ist. Stattdessen müssen Verkäufer nur die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb versteuern, erklärt Steuerberater Daniel Frischkorn. „Das gilt, soweit sie den Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter übersteigen. Allerdings gibt es bei den wiederkehrenden Zahlungen keine Freibeträge oder Steuersatzermäßigungen.“
Dazu muss man wissen: Bisher herrschte von Bundesland zu Bundesland sowie von Finanzamt zu Finanzamt keine einheitliche Meinung zur Wahlmöglichkeit zum Thema Sofortbesteuerung oder Versteuerung nach Zuflussprinzip, wenn es um Teilverkauf oder Unternehmensverkauf ging. Das gilt auch für die Versteuerung von Maklerrenten. Steuerberater Frischkorn zufolge hat nun der Bundesfinanzhof in einem Urteil festgestellt, dass Unternehmerinnen und Unternehmer auch dann die Zuflussbesteuerung wählen können, wenn sie nur Teile des Betriebs verkaufen und dafür wiederkehrende Bezüge vereinbaren (Urteil von 29. Juni 2022, X R 6/29).
Inwieweit dies auch für nicht gleichmäßig verlaufende Maklerrenten gilt, ist weiterhin eine wichtige Prüfposition. In der Urteilsbegründung heißt es:
Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge ‑‑insbesondere gegen eine Leibrente‑‑, gewähren sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung (R 16 Abs. 11 EStR) einkommensteuerrechtliche Erleichterungen…Die jüngste höchstrichterliche Rechtssprechung… geht davon aus, dass zwar die Sofortbesteuerung der gesetzliche Normalfall ist, die Zuflussbesteuerung aber „eine auf Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhende Ausnahmeregelung“ darstellt. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige bei einer Betriebsveräußerung die Zuflussbesteuerung auch ausdrücklich wählen.“
Weitere Möglichkeiten und Modelle der Kaufpreiszahlung in M&A-Transaktionen
Bevor ich auf drei weitere Kaufpreismodelle vor allem für Firmenverkäufe eingehen, zunächst eine Erläuterung zum Begriff M&A-Transaktionen. Der Begriff M&A ist die englischsprachige Abkürzung für „Mergers and Acquisitions“, also zu deutsch: Die Begrifflichkeiten für Fusionen und Übernahmen von zwei oder mehreren Unternehmen oder – im Fall der Versicherungs- und Finanzmakler – von Beständen.
Ähnlich wie bei den bereits geschilderten Käufen gegen zwei oder drei Raten geht es bei dem Modell Locked box um ein Verfahren für die Definition der Basis für einen Kaufpreis. Unter Locked box versteht man, dass zu einem in der Vergangenheit liegender Bilanzstichtag die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen gewissermaßen „eingefroren“ werden.
Der Verkäufer kann dann vom Grunde her keine Ausschüttungen von Gewinnen mehr vornehmen. Auf dieser Basis wird dann beispielsweise im März 2023 ein Kaufpreis festgelegt, obwohl der Jahresabschluss 2022 noch nicht vorliegt. So würde als Referenzstichtag der 30. Juni 2022 festgelegt, zu dem eine Zwischenbilanz oder eine Halbjahres-BWA vorlag.
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