- Von Peter Schmidt
- 28.08.2023 um 10:45
Die EU-Vermittlerrichtlinie definiert die Regeln
Der gesetzliche Rahmen für die kurz beschriebenen Vermittlertypen sowie für die Versicherungsberater wurde durch die EU-Vermittlerrichtlinie gesetzt, die von den EU-Gremien bereits Anfang der 2000er Jahre beschlossen und dann 2016/17 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Eine Vielzahl von Regeln von der Erstinformation an die Kunden, welchen Status der Vermittler hat, bis hin zur Definition der Bedarfsermittlung und Dokumentation der Beratung rücken die Kundenbedürfnisse stärker in den Mittelpunkt der Beratung und Vermittlung von Versicherungsprodukten.
Die Versicherungsvertreter und Mehrfachagenten müssen explizit darauf verweisen, dass sie nur die Produkte ihrer Versicherung oder weniger Gesellschaften anbieten können. Beim MFA ändert daran auch nichts, wenn zu vielen Gesellschaften dieser Status besteht. Makler haben formell die größere Hürde, nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden die Angebote vom Markt hinreichend zu analysieren und entsprechende Angebote zu unterbreiten. Vergleichssoftware oder die Angebote von Maklerpools vereinfachen die Auswahl, ersetzen aber nicht den sachkundigen Vergleich. Das Beratungsprotokoll versetzt den Kunden und den Makler dann auch in die Lage, die Beratung im Fall der Fälle nachvollziehbar zu machen.
Der bisherige Exkurs macht deutlich, dass die Unterschiede im Status zwischen Versicherungsvertretern, Mehrfachagenten und Versicherungsmaklern vor allem in der Haftung eine Vermischung in den Geschäftspraktiken zwischen diesen nicht möglich machen. Doch die Praxis hält Überraschungen bereit, wenn ein Makler die Agentur eines MFA kaufen will oder umgedreht. Was unvereinbar erscheint, ist nach Meinung der Industrie- und Handelskammern (IHK) durchaus möglich, wenn bestimmte Regeln beachtet werden.
Mehrfachagent kann Maklerfirma kaufen – wenn …
In einem konkreten Fall zeigt die IHK Stuttgart die Grenzen und Möglichkeiten in einem Fall auf, in dem eine MFA-GmbH eine Makler-GmbH kaufen wollte. Auch hier ging die regionale Aufsichtsbehörde von den Unterschieden im Status der Vermittler aus. Es wurde klar unterstrichen, dass es nicht möglich ist, dass ein (potenzieller) Erlaubnisinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, eine Erlaubnis für beide Tätigkeiten erhält beziehungsweise besitzt. Ähnliche Urteile hatte es bereits auch in Sachen Versicherungsberater und Makler in Personalunion gegeben.
Nun kommen wir zum ABER: „Gewerberechtlich zulässig ist es jedoch, dass ein Vermittler in (zwei) rechtlich selbstständigen Rechtsformen, einerseits als Versicherungsmakler (zum Beispiel in Form einer GmbH) und andererseits als Versicherungsvertreter (zum Beispiel in Form eines Einzelunternehmens) tätig wird. Hier liegen zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten, die gewerberechtlich getrennt voneinander zu beurteilen sind, vor.“ Die IHK Stuttgart verweist in dem Zusammenhang auf Adjemian/Dening/Klopp/Kürn/Moraht/Neuhäuser, GewArch 2009, 137 ff.
So kommt diese IHK auch zu der Schlussfolgerung, dass es nach ihrer Ansicht auch zulässig ist, als vertretungsberechtigte Person (zum Beispiel Geschäftsführer) in vorbenannter Konstellation sowohl in GmbH A als auch in GmbH B zu fungieren.
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