- Von Andreas Harms
- 30.08.2024 um 13:14
Je nach Tarif kann es auch vorkommen, dass der Vertrag ausläuft, der Opa aber noch lebt. Auch dann bekommt das Enkelkind das Geld, und das eine Prozent gilt als Schenkung. Allerdings werden die Erträge der Einkommensteuer unterliegen, je nach Art und Laufzeit der Police ganz oder nur in Teilen. Am Ende gilt die grundsätzliche Regel: Schenkungszeitpunkt ist immer dann, wenn das Enkelkind die 99 Prozent erhält.
Das ist aber ein recht einfaches Beispiel. Auch mehrere versicherte Personen sind denkbar oder noch mehr Versicherungsnehmer. Zudem kann das anfängliche Verhältnis zwischen den Versicherungsnehmern 80 zu 20 lauten und sich alle zehn Jahre um einen bestimmten Satz verschieben. Vieles ist möglich.
Denn nicht nur die Erbfolge spielt eine Rolle, sondern auch die bereits erwähnte Steuer. Interessanterweise behandelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Erbstg) Erbschaft- und Schenkungsteuer erst einmal gleich. Für beide Steuern gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze, je nach Verwandtschaftsgrad und Vermögenssumme, mit nur einer Ausnahme bei Eltern und Großeltern (siehe Grafik oben). Die Freibeträge für Schenkungen sind alle zehn Jahre neu nutzbar. Und das ergibt Sinn: Verschenken kann man oft im Leben, vererben nur einmal. Was übrigens das Modell erklärt, eine Police scheibchenweise zu übertragen: So nutzt man den alle zehn Jahre erneuerten Freibetrag.
Die Gleichbehandlung führt auch dazu, dass sich die Freibeträge gegenseitig aufbrauchen können. Stirbt jemand, werden alle innerhalb von zehn Jahren zuvor verschenkten Summen komplett auf den Freibetrag für die Erbschaftsteuer angerechnet. Was noch davor liegt, ist raus.
Seite 4: Spezieller Kniff, um die Steuer für Erben zu drücken
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