- Von Andreas Harms
- 30.08.2024 um 13:14
Nun taucht hier und da die Ansicht auf, dass Schenkungen aus den zehn Jahren vor dem Tod nur zeitanteilig angerechnet werden. Das ist ein Irrtum. Dass ein Schenkbetrag jedes Jahr geringer ins Gewicht fällt, bezieht sich auf den Pflichtteil von Erben. Sogar per Testament Enterbte haben nämlich Anrecht auf einen bestimmten Teil des Erbes, und zwar die Hälfte ihres gesetzlichen Anteils. Verschenkt der Erblasser keine zehn Jahre vor seinem Tod Teile des Nachlasses, können Enterbte verlangen, dass diese Schenkbeträge wieder ins Erbe reingerechnet werden und so den Pflichtteil erhöhen.
Pflichtteilsergänzungsanspruch heißt das in schönstem Juristendeutsch. Und dieser Anspruch sinkt mit jedem Jahr um 10 Prozent des verschenkten Betrags. Wer also Kinder auf der schiefen Bahn enterben will, muss rechtzeitig verschenken und dann noch mindestens zehn Jahre leben. Dann ist der Pflichtteil für diese Summen erloschen.
Es hängt somit von zahlreichen Faktoren ab, wie hoch die Steuerlast am Ende ausfällt: von Timing, Freibetrag, Summe, Verwandtschaftsgrad und einigem mehr. Einen speziellen Kniff, um die Erbschaftsteuer zu drücken, hat die Helvetia am Start. Dort lässt sich in den Clevesto-Tarifen über eine Zusatzklausel die Todesfallleistung auch verrenten. „Eine Rente wird erbschaftsteuerlich mit dem sogenannten Vervielfältiger bewertet“, erklärt Guntram Overbeck. Multipliziert man die jährliche Rente mit diesem Faktor, ergibt das den steuerpflichtigen Betrag.
Jedes Jahr ein neuer Vervielfältiger
Den Vervielfältiger legt jedes Jahr das Bundesfinanzministerium fest, er richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung, dem Alter des Erben und einem Standardzins. Insgesamt kann das den steuerpflichtigen Betrag auf bis zu ein Viertel der eingezahlten Summe drücken. Allerdings steht der Erbe liquiditätstechnisch nicht so gut da wie bei einer einzigen Summe. Zwar darf er über eine Cash-Option größere Beträge aus dem Vertrag entnehmen, was die Sache mildert. Aber das geht frühestens zehn Jahre nach dem Erbfall.
Haken, Ösen, Sonderfälle, Ausnahmen – das Thema ist enorm komplex. Weshalb Matthias Pendl zur Vorsicht mahnt. „Makler benötigen Basiswissen zum Erbrecht, also eine hochwertige Weiterbildung“, sagt der Vertriebsleiter von Standard Life. „Sobald es aber um die individuelle Kundensituation geht, die sehr komplex sein kann, benötigen sie Partner, die Rechtsberatung leisten dürfen.“ Weshalb es wichtig sei, ein gutes Netzwerk zu haben.
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