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Großmutter und Enkelkind planen gemeinsam eine Schenkung durch Fondspolicen. © Freepik / gpointstudio
  • Von Sabine Groth
  • 04.09.2024 um 10:01
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:50 Min

Aus steuerlichen Gründen können Schenkungen zu Lebzeiten ein wichtiges Element einer guten Ruhestandsplanung sein. Ihre Kunden stehen diesen möglicherweise skeptisch gegenüber? Fondspolicen können hier eine Lösung bieten.

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen, sagt der Volksmund. Eine Schenkung zu Lebzeiten kann aus steuerlicher Sicht vorteilhaft bei der Übertragung von Vermögen an die Nachkommen sein. Alle zehn Jahre steht der Freibetrag zur Verfügung, der auch für Erbschaften gilt. Für Kinder sind das 400.000 Euro, für Enkelkinder 200.000 Euro, für Nichten und Neffen aber nur 20.000 Euro (siehe auch Teil 20 dieser Serie). In der Ruhestandsplanung sollte daher geprüft werden, ob Schenkungen sinnvoll sind, um durch frühzeitige Kapitalübertragungen die Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt möglichst gering zu halten. 

Schenkungen sollten jedoch auch gewollt sein. Denn eine normale Schenkung ist nicht so einfach widerrufbar. Es gibt nur wenige gesetzliche Rückforderungsgründe wie die Verarmung des Schenkers oder grober Undank. Es kann zudem ein Schenkungsvertrag aufgesetzt werden, der zum Beispiel regelt, für was die Schenkung genutzt werden soll oder unter welchen Umständen sie zurückgefordert werden kann.  

Oft ist eine Schenkung nicht für einen bestimmten Zweck gedacht. Ein „respektvoller Umgang“ mit dem übertragenen Kapital ist allerdings schon gewünscht. Viele hegen Bedenken, das Geld einfach so aus der Hand zu geben. Zu groß ist die Angst, dass es (zumindest aus ihrer Sicht) sinnlos verprasst wird. Sie wünschen sich eine gewisse Kontrolle. 

Vetorecht: Nichts geht ohne Zustimmung des Schenkers

Genau dies ermöglichen Fondspolicen mit einer speziellen Art der frühzeitigen Vermögensübertragung. Sie eignet sich besonders für Fälle, in denen der/die Beschenkte das Geld nicht, zumindest nicht das gesamte Geld, sofort nutzen soll, sondern erst in späteren Jahren, eventuell auch erst nach dem Tod des Schenkers. Wenn zum Beispiel ein Großvater plant, seiner Enkelin einmal deutlich mehr Geld als den steuerlichen Freibetrag zu hinterlassen, kann er schon frühzeitig mit der Vermögensübertragung beginnen, um den Freibetrag zweimal oder mehrfach zu nutzen. Allerdings will er auch nicht, dass seine gerade erst 18-jährige Enkelin das Geld einfach so ausgibt. Hierfür gibt es die Fondspolice, die eine Schenkung mit Vetorecht ermöglicht. Somit kann die Enkelin nur über das Geld verfügen, wenn ihr Großvater diesem zustimmt.  

Der weitere Vorteil: Das Kapital ist in einer Fondspolice gut investiert und kann sich über die Jahre kräftig vermehren. Die Schenkung kann also auch als Kapitalstock für den Vermögensaufbau der Nachkommen gesehen werden.  

1-Prozent-Vertragsanteil sichert volles Mitspracherecht

Und so funktioniert es: Der Schenkungsbetrag wird in eine Fondspolice investiert, die eine Vermögensübertragung mit Vetorecht ermöglicht. Die Schenkung erfolgt, indem der Beschenkte einen Monat nach dem Abschluss als zweiter Versicherungsnehmer eingetragen wird – allerdings nur mit einem Anteil von 99 Prozent. Zu 1 Prozent verbleibt die Versicherungsnehmereigenschaft beim Schenker. Dadurch sichert sich dieser eine Art Mitspracherecht bei der Verwendung des Geldes, denn ohne seine Zustimmung sind keine Vertragsänderungen, wie Entnahmen, während der Laufzeit der Police möglich.  

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Unsicherheitsfaktor Lebenserwartung

Als bezugsberechtigt wird der Schenkungsempfänger im Vertrag eingetragen. Bei der versicherten Person kann gewählt werden. Wird der Schenker, also der Großvater, eingetragen, endet die Police automatisch mit seinem Tod. Die Enkelin bekommt die Todesfallleistung ausgezahlt, die idealerweise vertraglich geregelt mindestens dem Vertragsguthaben entspricht. Der Vorteil: Eine Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei. Mögliche Gewinne, die während der Laufzeit der Police erzielt wurden, müssen nicht versteuert werden. Erbschaftssteuerpflichtig ist nur ein Prozent des Vertrags, der Rest gehörte der Enkelin ja ohnehin schon. Der Nachteil: Die Police ist beendet, und das Vetorecht ist eventuell früher erloschen als gewünscht. 

Das kann anders gestaltet werden, wenn die Enkelin als versicherte Person eingetragen ist. Dann läuft die Police nach dem Tod des Großvaters normal weiter und kann für den Vermögensaufbau genutzt werden. Zudem kann der Großvater seinen 1-Prozent-Vertragsanteil vererben, etwa an einen Elternteil seiner Enkelin, der damit auch die Kontrollfunktion übernimmt. Der Anteil kann natürlich auch an die Enkelin übergehen und ihr die freie Verfügungsmacht einräumen.  

>> Mehr zum Thema Ruhestandsplanung finden Sie hier. 

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Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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