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Vater und Enkelin im Medizinstudium – mit Fondspolicen funktioniert die steuerfreie Vermögensübertragung. © Freepik / artursafronovvvv
  • Von Sabine Groth
  • 11.09.2024 um 09:03
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:55 Min

Gewinne aus Fonds und Fondspolicen sind steuerpflichtig. Mit einem speziellen Konzept lässt sich diese Pflicht bei Fondspolicen aushebeln und die Chance auf eine steuerfreie Altersvorsorge sichern. Auch bei der Vermögensübertragung kann das Konzept Vorteile bieten.

In der Ruhestandsplanung sind Fondspolicen vielseitig einsetzbar. Sie eignen sich als klassisches Anlageinstrument zum Vermögensaufbau mit flexiblen Entnahmemöglichkeiten im Ruhestand oder einer lebenslangen Verrentung. Mit ausgeklügelten Konzepten sind Fondspolicen auch attraktive Lösungen für die Vermögensübertragung.  

In Teil 21 dieser Serie haben wir bereits das 99/1-Prozent-Modell vorgestellt. Es ermöglicht Schenkungen zu Lebzeiten über eine Fondspolice, um die Steuerfreibeträge ideal auszunutzen. Allerdings gibt der Schenker dabei nicht die Kontrolle über das verschenkte Kapital ab, sondern behält sich eine Art Vetorecht vor, da der Beschenkte ohne seine Zustimmung nicht ans Geld kommt. 

In diesem Serienteil geht um ein weiteres Konzept. Es ist insbesondere in der Ansparphase bereits gut einsetzbar. Der Clou: Es liefert die Chance auf eine komplett steuerfreie Altersvorsorge über eine Fondspolice. Vor knapp 20 Jahren wurde die Steuerfreiheit für Lebensversicherungen beendet. Bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, sind die Erträge bei Kapitalauszahlungen grundsätzlich steuerpflichtig. Der Unterschiedsbetrag (Auszahlung minus anteiliger Einzahlung) unterliegt der Abgeltungssteuer. Es sei denn, die Police dient der Altersvorsorge und bei Auszahlung lief der Vertrag schon mindestens zwölf Jahre und das 62. Lebensjahr ist vollendet (12/62-Regel). Dann unterliegt der halbe Unterschiedsbetrag dem persönlichen Steuersatz. Damit bieten Fondspolicen bereits einen Vorteil gegenüber der Fonds-Direktanlage. Die Steuer kann allerdings auch ganz entfallen. 

Todesfallleistung statt Kapitalentnahme

Wesentlich ist, dass es nicht zu klassischen steuerpflichtigen Kapitalentnahmen kommt, sondern dass das Kapital als Todesfallleistung fließt, die einkommensteuerfrei ist. Wie kann das funktionieren? Ganz einfach, indem die versicherte Person nicht wie meist der Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte ist, sondern eine andere Person. Idealerweise ist diese rund 20 bis 30 Jahre älter als der Kunde, gern genommen ist ein Elternteil. Die statistische Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass dieser zu einem Zeitpunkt verstirbt, wenn sich beim Kind der Ruhestand nähert oder gar schon erreicht ist. Im Todesfall fließt dann die Todesfallleistung an das Kind als Bezugsberechtigten – als steuerfreie Altersvorsorge. Auch Erbschaftsteuer fällt nicht an, denn der Elternteil ist lediglich versicherte Person. Eigentümer des Versicherungsvertrags ist das Kind, das ja auch die Beiträge gezahlt hat.  

Damit dieses Konzept aufgehen kann, sind einige Voraussetzungen nötig. Es muss sich um eine Rentenversicherung handeln, bei der die Todesfallleistung dem Vertragsguthaben entspricht. Und es sollte ein Whole-Life-Tarif sein, sonst würde der Vertrag eventuell ablaufen, bevor die versicherte Person verstorben ist. Diese muss nicht verwandt sein, aber es sollte sichergestellt sein, dass der Kunde als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter im Todesfall Zugriff auf den Totenschein hat. Denn den braucht der Versicherer. 

Steuerfreie Gewinne aus Schenkungskapital

Das Modell ist nicht nur für die eigene Altersvorsorge, sondern auch im Rahmen einer Vermögensübertragung nutzbar. Ein Beispiel: Ein 60-jähriger Onkel möchte seiner Nichte zum Studienbeginn eine Schenkung in Höhe des Steuerfreibetrags von 20.000 Euro zukommen lassen (siehe dazu auch Teil 20 der Serie). 10.000 Euro erhält sie direkt als Kapitalspritze für ihr Studentenleben, 10.000 Euro fließen in eine Fondspolice. Die Nichte ist Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte, versicherte Person ist der Onkel. Wenn gewünscht, könnte nach zehn Jahren, wenn der Freibetrag erneut zur Verfügung steht, eine weitere Schenkung in den Vertrag fließen.

Während der Laufzeit gewinnen die Fonds, in die im Rahmen der Police investiert wird, an Wert und vergrößern das Vermögen. Wenn der Onkel stirbt, geht das gesamte Guthaben als Todesfallleistung an die Nichte. Die erzielten Gewinne muss sie – anders als wenn die Schenkungen in ein Wertpapierdepot geflossen wären – nicht versteuern. Wenn die Police 20 Jahre oder länger läuft und die Fonds in der Police sich gut entwickeln, kann hier einiges an Steuerersparnis zusammenkommen. 

In beiden Fällen ist für die Steuerfreiheit der Anlage der Tod der versicherten Person erforderlich. Deshalb müssen die Fondspolicen jedoch nicht unflexibel sein. In den Beispielen könnte das Kind beziehungsweise die Nichte auch schon vor dem Todesfall – soweit es die Vertragsbedingungen zulassen – Teile oder das gesamte Kapital aus der Police entnehmen. Dann müssten sie es nur nach den üblichen Regeln versteuern.

>> Mehr zum Thema Ruhestandsplanung und Fondspolicen finden Sie hier. 

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Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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