- Von Oliver Lepold
- 27.11.2019 um 17:11
Beamte erhalten Beihilfe von ihren Dienstherren. Ein Teil der Kosten, der bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entsteht, wird übernommen. Für den Rest der Kranken- und Pflegekosten benötigen Beamte und ihre Angehörigen eine Restkostenversicherung. In der Regel entscheiden sich Beamte hier für eine private Krankenversicherung, weil deren Beihilfetarife sich den tatsächlichen Bedürfnissen von Beamten besser anpassen können als ein gesetzlicher Tarif und somit deutlich günstiger ausfallen.
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Vermittler, die Beamte beraten, benötigen daher Kenntnisse über die genauen Beihilfebemessungssätze ihrer Kunden. Denn diese sind nicht überall identisch. So regelt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) die Beihilfe des Bundes für aktive und ehemalige Bundesbeamte und deren Angehörige. Wer hingegen für eine Behörde eines Bundeslandes arbeitet, für den gilt die Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Personen- oder familienbezogene Bemessungsweise?
Für alle Bundesbeamte und in den meisten Bundesländern gilt: Aktive Beamte erhalten generell 50 Prozent der Kosten erstattet, ihre Ehegatten 70 Prozent und Kinder sogar 80 Prozent. Hat der Beamte Kinder, erhält er ab zwei beihilfeberechtigten Kindern selbst ebenfalls 70 Prozent der Kosten vom Dienstherrn. Im Ruhestand oder als Witwe(r) beträgt der Erstattungssatz ebenfalls 70 Prozent. Für Waisen oder Halbwaisen liegt er bei 80 Prozent.
In den Bundesländern Bremen und Hessen gilt jedoch eine familienbezogene Betrachtungsweise. Dort haben innerhalb einer Familie alle Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen den gleichen Bemessungssatz. Dieser wird wie folgt errechnet: Man geht zunächst von einem Beihilfesatz von 50 Prozent für den Beihilfeberechtigten aus. Dieser Basissatz erhöht sich um 5 Prozentpunkte für Verheiratete, um weitere 5 Prozentpunkte für jedes berücksichtigungsfähige Kind (maximal bis zu 70 Prozent), um 10 Prozentpunkte für Versorgungsempfänger und um 15 Prozentpunkte für Witwen und Witwer.
Unterschiede in Details je nach Bundesland
In Baden-Württemberg gelten für Beamte, die nach dem 1. Januar 2013 eingestellt wurden, nur noch Bemessungssätze für 50 Prozent für Landesbeamte und ihre Ehepartner, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Die Kinder selbst erhalten 80 Prozent. Weitere länderspezifischen Regelungen weichen zum Beispiel bei Wahlleistungen wie etwa Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer, den Zuzahlungen zu Medikamenten oder Kostendämpfungspauschalen von der BBhV ab.
Aufgrund der vielen Unterschiede in den Details sollten Vermittler, die für Beamte die passende Restkostenversicherung abschließen möchten, zuvor genau recherchieren, welche Modalitäten für ihre Kunden abhängig vom jeweiligen Dienstherrn gelten.
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