- Von Redaktion
- 20.01.2017 um 11:04
Was war geschehen?
Die Klägerin hatte über die Entgeltumwandlung Beiträge für eine Betriebsrente in einer Pensionskasse angespart. Das angesparte Vermögen konnte sie sich entweder auf einen Schlag oder als Rente auszahlen lassen. Die Klägerin wählte die Kapitalabfindung.
Da die Beitragszahlungen nach Paragraf 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, musste die Klägerin stattdessen die Kapitalabfindung versteuern. Das erkannte die Klägerin auch an. Sie forderte dabei aber einen ermäßigten Steuersatz nach Paragraf 34 EStG, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.
Der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das – anders als noch das Finanzgericht als Vorinstanz – abgelehnt (Aktenzeichen X R 23/15). Die Anwendung der Steuerermäßigung des Paragrafen 34 EStG setze stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind, meinten die Richter. Und die Zahlung der Kapitalabfindung in diesem Fall sei nicht atypisch, sondern vertragsgemäß gewesen, weil der Klägerin schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.
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