- Von Juliana Demski
- 06.06.2017 um 10:54
Was ist geschehen?
Ein Versicherungsmakler gewinnt einen neuen Kunden für sich. Der bringt aber mehrere Honorarvereinbarungen zur Vermittlung verschiedener Versicherungsverträge vom vorigen Makler mit.
So soll der Versicherte beispielsweise eine Summe von 2.400 Euro an den Makler zahlen – eine Vergütung für die Vermittlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit einer monatlichen Prämie von 30 Euro und einer Laufzeit von 40 Jahren.
Ein weiterer Fall ist ein Honorar von 1.800 Euro für die Vermittlung einer privaten Krankenzusatzversicherung mit einer monatlichen Prämie von 11,66 Euro. Dem übernehmenden Makler kommt all das eher seltsam vor. Er rät seinem Kunden zu einer rechtlichen Prüfung.
Das Urteil
Der Versicherte beauftragt die Kanzlei Jöhnke & Reichow. Diese stellt schnell fest, dass die vorliegenden Honorarvereinbarungen tatsächlich sittenwidrig sind.
Der Grund: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind Verträge, die ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweisen, sittenwidrig. Also dann, wenn der Wert der Leistung des Schuldners die Gegenleistung um mehr als 100 Prozent übersteigt. Das ist hier der Fall.
Errechnen kann man dieses Verhältnis mithilfe des Marktwerts der Vermittlungsleistung. Dieser ist im sonst üblichen Maklerlohn zu sehen. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung entspricht der Wert schlussendlich dem Vierfachen der ansonsten üblichen Courtage. Im Fall der Krankenzusatzversicherung ist es sogar das 51-Fache.
Vor Gericht gibt der Versicherungskunde zudem noch an, nicht ausreichend über die Unterschiede zwischen einer Bruttopolice und einer Nettopolice mit Honorarvereinbarung aufgeklärt worden zu sein. Er stellt die Zahlungen an seinen vorigen Makler ein.
Dieser wehrt sich und klagt – nimmt diesen Schritt aber bald zurück und erkennt auch den Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers an.
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