Das Landgericht Cottbus hat es einem Augenoptik-Unternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, eine Spezialbrille mit der Angabe „Zusätzlich enthalten: Kostenlose Brillenversicherung (…)“ zu bewerben. © picture alliance / BSIP | AMELIE BENOIST / IMAGE POINT FR
  • Von Juliana Demski
  • 31.08.2022 um 13:35
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:20 Min

Ein Optiker hat seinen Kunden beim Kauf einer Spezialbrille eine kostenlose Brillenversicherung versprochen. Laut dem Landgericht Cottbus ist das unzulässig. Hier erfahren Sie, warum.

Was ist geschehen?

Ein Augenoptik-Unternehmen wirbt online unter der Überschrift „Augenglück oder Geld zurück“ für eine Spezialbrille, die gegen Verspannungen und Kopfschmerzen helfen soll. Konkret geht es um ein Angebot bestehend aus einer Fassung und Spezialgläsern. Auch eine „kostenlose Brillenversicherung (…)“ sei im Angebot enthalten, heißt es. Ein Siegel bescheinigt zudem „100 Prozent Sicherheit“ bei dem Ganzen.

Die Wettbewerbszentrale wird auf diese Werbung aufmerksam und stuft sie als wettbewerbsrechtlich unzulässig ein. Die Begründung: Eine Versicherung für den Brillenkauf auszuloben, stelle einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des Paragrafen 7 im Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar. Denn diese Vorschrift verbiete es, im Rahmen des Vertriebs von Medizinprodukten (unentgeltliche) Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

Laut der Wettbewerbszentrale sei deshalb sowohl die angeblich sichere Wirkung gegen Verspannungen und Kopfschmerzen als auch das Sicherheitssiegel irreführend für die Verbraucher. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Landgerichts in Cottbus geben der Wettbewerbszentrale Recht und bejahen einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot. Doch dabei bleibt es nicht. Auch die Auslobung einer kostenlosen Brillenversicherung“ ist ihnen ein Dorn im Auge. Verbraucher könnten davon ausgehen, dass ihnen für den Kauf der beworbenen Spezialbrille ein Geschenk in Form der Versicherung gewährt werde.

Die Richter sehen darin die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten. Der Grund: Verbraucher könnten sich nur aufgrund dieses Angebots für einen Brillenkauf bei dem beklagten Optikerentscheiden und sich nur aus diesem Grund nicht mit Konkurrenzangeboten auseinandersetzen.

Das Gericht untersagt es dem Unternehmen deshalb, für das vorliegende Angebot zu werben (Aktenzeichen 11 O 39/22). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.  

autorAutorin
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content