- Von Lorenz Klein
- 14.02.2017 um 10:57
Was ist geschehen?
Ein Gebäudeeigentümer will kein Risiko eingehen und versichert seine Solarheizungsanlage gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie Sturm und Hagel. Der Versicherungsschutz wird dabei im Rahmen einer Gebäudeversicherung gewährleistet.
Einige Zeit später kommt es zu einem Schaden an den Sonnenkollektoren auf dem Dach: Ein Anschlussschlauch von einem Kühlmittel führenden Rohrstück löst sich. Die Folge: Sauerstoff gelangt ins System, Kühlflüssigkeit tritt aus und beschädigt die Kollektoren. Der Betreiber macht daraufhin den Aufwand bei seinem Versicherer geltend, um die Sonnenkollektoren zu erneuern.
Allerdings stellt sich der Versicherer quer und verweigert die Leistung. Begründung: Der Schaden sei weder durch einen Rohrbruch noch durch den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser entstanden. Der Versicherte will das nicht akzeptieren und verklagt den Versicherer – vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm erleidet der Kläger allerdings eine Schlappe.
Das Urteil
Das Gericht folgt in seinem Urteil dem Versicherer: Selbst wenn man die aus den Modulen austretende Kühlflüssigkeit mit Leitungswasser gleichsetzen würde, urteilen die Richter, sei ein versicherter Leitungswasserschaden nicht anzunehmen. Der Grund: Die Kollektoren der Solaranlage sind laut Urteil nicht durch die Kühlflüssigkeit beschädigt worden, sondern durch den in das System eingedrungenen Sauerstoff. (Aktenzeichen: 20 U 221/15)
Auch einen Rohrbruchschaden sahen die Richter nicht als gegeben an. So setze ein Rohrbruch stets „eine Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung voraus“. Für ein Ablösen eines Anschlussschlauchs in der Flüssigkeit führenden Leitung gilt dies nach Meinung des OLG Hamm nicht. Demnach genüge es nicht, wenn sich intakte Anschlüsse verschieben oder ablösen, die einen Flüssigkeitsaustritt zur Folge haben.
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