- Von Juliana Demski
- 08.08.2017 um 15:29
Was ist geschehen?
Eine Frau meldet ihrem Wohngebäudeversicherer, bei dem sie auch einen Elementarschadenbaustein versichert hat, einen Wasserschaden. Die Kanalisation und somit auch das Rohrsystem ihres Gebäudes waren überlastet. So konnte es kein Wasser mehr aufnehmen, und es kam zu einer Überschwemmung auf ihrer Dachterrasse. Es drang Wasser in die Decke ein und verursachte den Schaden.
Wenn die Flut ins Wohnzimmer kommt
Was tun bei einem vollgelaufenen Keller?
Die Versicherung weist den Leistungsantrag ab. Grund: In ihrem Vertrag sei nur von einer Leistung bei Rückstau die Rede.
In den Bedingungen steht:
„Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.”
Da aber aus dem Fallrohr der Versicherten kein Wasser austrat und somit die Schuld für den Schaden woanders lag, will die Versicherung nicht zahlen. Die Frau klagt, und der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht Bochum gibt der Frau zunächst Recht und fordert die Versicherung zur Zahlung auf. Diese zieht daraufhin vor das Oberlandesgericht Hamm.
Die Richter entscheiden hier anders.
Warum?
Der Fall, dass Regenwasser nicht mehr von einem Regenfallrohr aufgenommen werden könne, sei ein bestimmungswidriger Nichteintritt von Wasser und kein Rückstau im Sinn der Versicherungsbedingungen (Aktenzeichen 20 U 23/17), so die Richter.
Aus diesem Grund muss die Versicherung also doch nicht zahlen.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren