Alte Frau, deren Hand gehalten wird: Schenkungen können von Angehörigen zurückgefordert werden, wenn deren Angehörige die Kosten für das Pflegeheim nicht selbst tragen können. © Liebe Foto erstellt von rawpixel.com - de.freepik.com
  • Von Redaktion
  • 25.05.2020 um 17:06
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:40 Min

Schenkungen sind zwar eine schöne Geste für die beschenkten Personen. Der Staat kann diese aber zurückfordern, wenn Angehörige die Kosten für das Pflegeheim nicht selbst tragen können. Mehr Informationen zu diesem Thema liefert da FPSB Deutschland in einem Gastbeitrag.

Schenkungen können für Angehörige zu einer komplizierten Angelegenheit werden. Denn das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat es in sich: Weil ihre Großmutter vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, sie die anteiligen Kosten dafür aber nicht zahlen konnte, müssen ihre Enkel nun Geldgeschenke der vergangenen zehn Jahre zurückgeben. Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht zurückfordern. Voraussetzung dafür ist, wenn der Schenker selbst pflegebedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

„Sozialämter springen zwar ein, wenn jemand im Alter seine Pflege nicht allein bezahlen kann. Doch der Staat kann auch Geld von den Angehörigen zurückfordern, selbst wenn sie es zum Kapitalaufbau erhalten haben“, erläutert Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland). Daraus sollten Anleger und Sparer Konsequenzen ziehen: „Die Entscheidung der Richter macht einmal mehr klar, dass jeder das Pflegerisiko, selbst das der Großeltern, in seine Finanzplanung einbeziehen muss.“

Monat für Monat hatte die inzwischen verstorbene Großmutter jeweils 25 Euro auf die eigens dafür eingerichteten Sparkonten ihrer Enkel eingezahlt – und das neun beziehungsweise elf Jahre lang. Der Wunsch dahinter: Ihre beiden Enkel sollten nach Ablauf von 25 Jahren über das Kapital verfügen dürfen. Das Geld sollte eine kleine Hilfe beim Einstieg in das Berufs- oder Familienleben sein.

Soweit, so nachvollziehbar. Doch dann wurde die Frau zum Pflegefall. Die Großmutter musste die Zahlungen an ihre Enkel bereits vorher einstellen. Und jetzt wurde sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Weil sie die über die Zahlungen der Pflegeversicherung hinausgehenden Kosten nicht selbst aufbringen konnte, sprang das Sozialamt ein. Doch die Behörde wollte sich das Geld zurückholen. Der Sozialhilfeträger machte Gebrauch von seinem Auskunftsanspruch und erhielt Kenntnis von den Sparkonten. Damit kam der Stein ins Rollen.

Monatlich geleistete Zahlungen zum Kapitalaufbau sind keine „privilegierten Schenkungen“

Das OLG Celle gab dem Sozialhilfeträger nun recht (Urteil vom 13. Februar 2020, Aktenzeichen 6 U 76/19). Die Richter entschieden, dass Zahlungen an Familienangehörige zurückgefordert werden können, wenn sie über mehrere Jahre monatlich erfolgen und dem Aufbau eines Vermögens dienen. Dem Urteil zufolge stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ im Sinne von Paragraf 534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht daher zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

„Pflege kostet Geld. Viele wissen nicht, dass die Pflegeversicherung nur einen Teil der drohenden Kosten abdeckt“, sagt Tilmes. Er rät dringend dazu, nicht nur für sich selbst, sondern auch für Familienangehörige ein finanzielles Extrabudget für den Pflegefall zu bilden. Denn ob jung oder alt – die meisten Deutschen übersehen die zusätzlichen finanziellen Belastungen, die sich aus einer Pflegesituation ergeben können. Das gilt umso mehr, da Pflegebedürftigkeit unabhängig vom Alter eines Menschen eintreten kann.

Schenkungen werden im Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht berücksichtigt

Die Erfahrung zeigt, dass häufig ein Großteil der anfallenden Kosten für Pflegeleistungen von den Betroffenen selbst beziehungsweise von deren Familienangehörigen bestritten werden müssen. Hinzu kommen oft weitere finanzielle Erfordernisse wie etwa für eine Unterbringung im Heim, Aufwendungen für Mobilität oder Umbaumaßnahmen der Wohnung. „Aufklärung tut dringend Not, damit die Betroffenen und deren Familien nicht unnötig in finanzielle Schwierigkeiten geraten“, fordert Tilmes. Doch das Thema Pflegebedürftigkeit ist immer noch ein Tabuthema. „In vielen Finanzberatungsgesprächen werden die Konsequenzen einer Pflegebedürftigkeit ausgeklammert oder sogar vollständig ignoriert“, berichtet der Experte.

Keinen Einfluss auf den Fall hatte das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dort ist geregelt, dass nahe Angehörige erst dann einen anteiligen Ersatz der Pflegekosten leisten müssen, wenn sie ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro aufweisen. „In dem Gesetz werden jedoch Schenkungen nicht berücksichtigt, sodass sie weiterhin bis zu zehn Jahre lang zurückgefordert werden können“, erläutert Tilmes.

Über das FPSB Deutschland

Das Financial Planning Standards Board (FPSB) Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main hat das Ziel, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content