- Von Redaktion
- 13.07.2016 um 14:11
Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit ihrem heute verkündetem Urteil (Aktenzeichen: 37 O 15268/15) der Klage des Verbands von Versicherungskaufleuten (BVK) gegen das Internet-Vergleichsportal Check24 teilweise stattgegeben. Laut den Münchener Richtern verstößt Check24 gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Der Fall
Die Versicherungskaufleute haben beanstandet, dass das Online-Vergleichsportal, das unter anderem auch Versicherungsvergleiche durchführt – bei seinem Internetauftritt nicht ausreichend auf seinen Status als Versicherungsmakler hinweist.
Check24 hielt dagegen, dass der Nutzer diesen Hinweis bekomme, wenn er auf den Button „Erstinformation“ drückt. Des Weiteren berief sich das Portal darauf, dass Direktversicherer von Beratungspflichten entbunden sind. Auch Vergleichsportale, die ihr Geschäft ausschließlich online betreiben, müssten unter diese Ausnahme fallen, meinte Check24.
Das Urteil und die Begründung
Das Landgericht München gab dem Kläger Recht. Die Richter stellten fest, dass die Beklagte gegen ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten verstößt, da sie die vorgeschriebenen Angaben –insbesondere über ihre Eigenschaft als Versicherungsmaklerin – nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ bereit hält.
„Nach der gesetzlichen Regelung (§ 11 Versicherungsvermittlungsverordnung) müssen die vorgeschriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden; das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss“, argumentierten die Richter.
Des Weiteren hat das Gericht in dem Urteil klargestellt, dass die gesetzlich normierten Beratungspflichten (§ 61 Versicherungsvertragsgesetz) auch für Online-Makler gelten. Damit wiesen die Richter den Einwand des Vergleichsportals bezüglich einer Gleichstellung mit Direktversicherern ab.
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