- Von Redaktion
- 24.02.2016 um 20:07
„Leider verbreitet sich mit der Honorarvermittlung ein Geschäftsmodell, das mit Honorarberatung nichts zu tun hat“, sagt Dieter Rauch, Chef des Honoraberater-Verbands VDH. Praktiziert werde dies vorzugsweise von Vermittlern, die „ihre Policen gegen gutes Honorar und üppige zusätzliche Vergütungsvereinbarungen verticken“, so Rauch weiter.
Diese „Pseudo-Honorarberater“ verkauften den Kunden günstige Honorartarife, schlössen dann aber teure Factoring- und/oder Kostenvereinbarungen mit ihren Kunden ab. Diese Verkäufer erzielten so extrem hohe Vergütungen für den Produktvertrieb. „Dies sind in der Spitze 8 Prozent der Beitragssumme, somit im Schnitt doppelt so viel wie beim Policen-Verkauf ausschließlich auf Provisionsbasis“, sagt Rauch.
4.000 Euro für ETFs im Versicherungsmantel
Rauch berichtet von Anfragen, die Kunden an den VDH stellen, und die die Folgen dieser Praxis zeigen: „Eine Anlegerin wollte wissen, ob eine Gebühr von 4.000 Euro für die Vermittlung eines ETF-Versicherungstarifs gerechtfertigt ist“, erinnert sich Rauch. Nach VDH-Erkenntnissen kein Einzelfall.
Der Verband fordert die Politik daher auf, eine Bezeichnungspflicht für Finanzvermittler und Finanzberater einzuführen. Ausschließlich Zeit und Know-how dürfen vergütet werden und nicht die erfolgsabhängige Vermittlung von Versicherungen und Finanzprodukten.
Honorarannahmeverbot für Vermittler von Finanzprodukten
Auch ein Verbot von Factoring und Kostenausgleichsvereinbarungen müsse her. Nur Honorar-Finanzanlageberater (Paragraf 34h) oder Honorar-Anlageberater (KwG) sollten darüber hinaus Honorare annehmen dürfen. „Wir brauchen kein Provisionsverbot, sondern ein Honorarannahmeverbot für Vermittler von Finanzprodukten“, fordert Rauch.
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