Notar oder Vermitter: Was dürfen Vermittler in der Rechtsberatung leisten, und wann kommen sie in die Haftung? © BHW Bausparkasse
  • Von Redaktion
  • 14.10.2015 um 15:18
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Wann dürfen Finanzvermittler Kunden zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Testament beraten? Für viele Vermittler scheint die Antwort neuerdings ganz klar zu sein. Für Rechtsexperten auch. Nur ihr Ergebnis ist ein anderes. Was richtig ist, schreibt Karsten Körwer, Chef des Beratungsunternehmens Fairtriebsconsulting, in seinem Gastbeitrag.

Üblicherweise bringen wir Testamente und Vollmachten mit Notaren hinter dicken Hornbrillen oder mit grauhaarigen Rechtsanwälten hinter antiken Schreibtischen in Verbindung. Mit Siegeln auf offiziellen Rechts-Dokumenten. Ihre Öffnung ist ein feierlicher Akt des Rechts, die vielen Gesetzesbücher im Regal scheinen dies zu bestätigen.

Neuerdings aber gibt es neben diesen Ehrenberuflern noch eine zweite Berufsgruppe, die sich mit solcherlei Dokumenten beschäftigt: Vermittler von Finanzprodukten, die – eben noch in Versicherungs- und anderen Finanzprodukten beheimatet – für sich die Generationenberatung als zweites Standbein entdecken. Sie glauben allzu häufig, völlig selbstverständlich zu Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder gar Testamenten beraten zu dürfen. Bekommen die studierten Juristen jetzt ganz unerwartete Konkurrenz?

Gestatten, das Rechtsdienstleistungsgesetz

Zum Glück macht in diesen Vermittlerkreisen, genauer unter den „Generationenberatern“, jetzt ein neuer Begriff die Runde: Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Das ist gut so. Denn dieses Berufsfeld geht mit Rechtsberatung einher. Da sollte man vom RDG doch wenigstens schon mal gehört haben. Besser noch: Die Generationenberater (mit und ohne IHK-Ausbildung) sollten sich mit dem RDG etwas intensiver auseinandergesetzt haben, wenn sie nicht sehr schnell mit dem selbigen in Konflikt geraten wollen.

Es, das RDG, bestimmt, dass nur bestimmte Berufsgruppen Rechtsberatung erbringen dürfen. Allen anderen Berufsgruppen ist eine Rechtsberatung verboten. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Gesetz kann gleich dreierlei Übel drohen:

1. Das Verhalten des Beraters, der ohne Erlaubnis Rechtsberatung erbringt, ist gesetzeswidrig mit allen entsprechenden Folgen: mögliche Abmahnung durch Wettbewerber und Behörden und Geldbußen bis hin zur Gewerbeuntersagung.
2. Zum anderen haftet dieser Berater auch für negative Folgen seiner Beratung, selbst wenn er richtig beraten haben sollte.
3. Schließlich muss er eine mögliche Vergütung an den Kunden zurück erstatten.

Da stellt sich gleich die Frage: Wann oder wo beginnt Rechtsberatung? Wie kann ich als Vermittler und „Neu-Generationenberater“ zulässige Information von unzulässiger Rechtsberatung trennen?

Was ist eine Rechtsdienstleistung überhaupt?

Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist sehr kurz und im Grunde nicht schwierig zu verstehen: Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen möchte, muss sich auf eine Erlaubnisnorm des RDG berufen können (§ 3 RDG). Die Frage ist daher, wann eine Rechtsdienstleistung vorliegt (§ 2 RDG).

§ 2 RDG regelt eine Rechtsdienstleistung so: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in „konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“ Dabei ist es völlig egal, ob man über ein Studium oder eine IHK-Ausbildung einen Titel oder Abschluss erworben hat.

„Allgemein“, also „nicht konkret“ sind bloße Informationen, die sich an die Allgemeinheit richten und den Einzelfall nicht betreffen. Faustformel also: Je allgemeiner diese Informationen sind, desto unwahrscheinlicher liegt eine Rechtsberatung vor.

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