Ein Maurer auf einer Haus-Baustelle: Viele Vermittler verkaufen ihren Kunden inzwischen Immobiliendarlehen. Der VSG-Schutz muss daran angepasst werden. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 03.06.2016 um 12:43
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lesedauer Lesedauer: ca. 04:55 Min

Seit 2007 ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) für Versicherungsvermittler Pflicht. Aber immer wieder gibt es Fragen, wann die VSH leistet und wann nicht. In seiner Kolumne wirft Unternehmensberater Peter Schmidt daher einen Blick auf fast zehn Jahre VSH und notwendige Ergänzungen im Versicherungsschutz von Vermittlern.

Seit Ende 2002 wird der europäische Markt für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Versicherungen umgekrempelt. Im bürokratischen Deutsch heißt dies dann Regulierung. Wie inzwischen schon üblich brauchten wir noch fünf Jahre, bevor die Grundrichtungen der EU-Vermittlerrichtlinie dann auch in Deutschland umgesetzt wurden.

Das Anliegen der EU-Verordnung war durchaus positiv. Es ging unter anderem darum die einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen an Personen zu koordinieren, die eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung aufnehmen und ausüben.

Veränderte Ansprüche an die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH)

Mit der EU-Vermittlerrichtlinie wurde auch erstmals geregelt, dass Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens einer Millionen Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1,5 Millionen Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abschließen sollten.

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Inzwischen haben sich die Ansprüche an den Versicherungsschutz für Vermittler verändert. Das liegt zum einen daran, dass der Gesetzgeber die Zulassungsbedingungen für die Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten verfeinert und ergänzt hat.

Zum anderen liegt es aber auch daran, dass die Vermittler selbst durch sinkende Vergütungen und auch einen schärferen Wettbewerb nach neuen Leistungen und Produkten für den Verkauf gesucht haben. Beides bringt die Notwendigkeit mit sich, den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu prüfen und zu ergänzen.

Zu den aktuellsten Ergänzungen der Regelungen der Gewerbeordnung gehörte die Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht. Durch das neue Gesetz wurde der Paragraf 34i GewO eingeführt, der auch einen erweiterten Versicherungsschutz für Makler notwendig machte.

Gleichzeitig wurde auch der „Uralt“-Paragraf 34c GewO geändert. In Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO wurde nach dem Wort „Darlehensverträgen” der Passus „mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des Paragrafen 34i Absatz 1 Satz 1” eingefügt.

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