- Von Lorenz Klein
- 23.08.2021 um 11:20
Pfefferminzia: Wie ist es aktuell und vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung ganz grundsätzlich um den Schutz von Arbeitnehmern durch die gesetzliche Unfallversicherung bestellt, wenn sich diese dafür entscheiden, innerhalb einer Arbeitswoche einige Tage von Zuhause aus im Homeoffice zu arbeiten?
Christian Fiehl: Regelmäßig greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung immer dann ein, wenn ein Unfallereignis infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt, es sich also um einen Arbeitsunfall handelt. Der Umfang dieser Versicherungsschutzes ist unabhängig von der aktuellen Pandemie-Situation gestaltet. Es gelten nämlich die von Gesetzgeber und Rechtsprechung entwickelten Regelungen und deren Anwendung.
Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsunfalles ist nicht der Ort der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, sondern die Abgrenzung zwischen der beruflichen oder privaten Natur der Tätigkeit. Diese Abgrenzung erfolgt unter dem Kriterium eines engen Zusammenhangs mit beruflichen Aufgaben – die sogenannte Handlungstendenz. Ich verweise hierzu auf das Urteil vom Bundessozialgericht vom 7. Mai 2019 (Aktenzeichen: B 2 U 31/17) zur Frage eines Wegeunfalles.
Kurzum: Der Gang zur Wohnungstür, um eine beruflich veranlasste Postsendung entgegenzunehmen wäre also versichert, der Gang zur Tür um die Pizza vom Lieferdienst in der Mittagspause entgegenzunehmen oder der Gang zur Toilette, sind bislang nicht versichert (siehe hierzu auch: Sozialgericht München, Aktenzeichen: S 40 U 227/18, Urteil vom 4. Juli 2019).
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Kürzlich hat der Gesetzgeber erklärt, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im Homeoffice auszuweiten – was lässt sich hierzu sagen?
Am 18. Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Dort findet sich nun folgende Ergänzung des Paragraphen 8 I Sozialgesetzbuch (SGB) VII:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Auch Paragraph 8 II SGB VII wurde um eine Ziffer 2a ergänzt:
„Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2a fremde Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.“
Welche Schutzlücken werden dadurch konkret beseitigt und welche Lücken beziehungsweise rechtliche Risiken würden trotzdem erhalten bleiben?
Im Ergebnis führt dies nun dazu, dass der Unfallversicherungsschutz am Arbeitsplatz im Homeoffice dem Versicherungsschutz am Arbeitsplatz auf der Unternehmensstätte gleichgesetzt wird. Insbesondere die Ergänzung um Ziffer 2a ist diejenigen von Bedeutung, die vom Homeoffice aus ihre Kinder zu einer Betreuungsstätte bringen. Zuvor war dieser Weg nur versichert, wenn die Kinder auf dem Weg zur Unternehmensstätte zur Betreuung gebracht wurden. Unfälle auf Wegen aus dem Homeoffice und zurück sind ab dem 18. Juni 2021 versichert, wenn sie zurückgelegt werden, um wegen der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice Kinder etwa in den Kindergarten oder zur Kindertagespflegeperson zu bringen.
Die Frage, welche Lücken noch erhalten bleiben, kann nicht abschließend beantwortet werden. Zwar war es die Absicht des Gesetzgebers Unterschiede im Versicherungsschutz zwischen Unternehmensstätte und Homeoffice zu beseitigen, ob die Änderung der gesetzlichen Regelung dies leisten kann, ist aber fraglich. Die Gesetzessystematik, ebenso wie die einzelnen Normen, eröffnen immer – ob beabsichtigt oder nicht – Auslegungsspielräume, die von der Rechtsprechung bei der Rechtsanwendung dann zu schließen sind. Welche denkbaren oder undenkbaren Fallkonstellationen die Gerichte künftig beschäftigen und die gesetzlichen Regelungen auf den Prüfstand stellen werden, lässt sich daher nicht vorhersagen.
Meiner Auffassung nach sind die Erweiterungen des Versicherungsschutzes aber nicht dahingehend anzuwenden, dass privat veranlasste Wege im Homeoffice auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, wenn diese Wege nicht auch im betrieblichen Rahmen geschützt sind. Auch an der Betriebsstätte sind nicht alle Wege unfallversichert, so dass der an der Betriebstätte geltende Rahmen des Versicherungsschutzes im Homeoffice nicht erweitert werden wird. So ist etwa das Betreten der Kantine nicht mehr versichert, der Weg dorthin aber unter Umständen schon. Hieran wurde auch jüngst nichts geändert.
Zur Person:
Christian Fiehl ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Mayer Rechtsanwälte in Fürth. Seine Schwerpunkte sind neben dem Versicherungsrecht und Bankrecht vor allem mietrechtliche und arbeitsrechtliche Verfahren.
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