- Von Redaktion
- 01.03.2016 um 19:20
Der Makler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem einen Anspruch auf eine entgangene Provision festgelegt sowie ein aufwandsbezogenes Honorar bei Vertragsbeendigung innerhalb der Stornohaftungszeit.
Im Fall einer Verbraucherin forderte der Makler rund 2.000 Euro entgangene Provision plus Honorar über rund 1.300 Euro für 7,5 Stunden Beratung. Die Dame hatte eine nicht gewünschte Riester-Rente fristgerecht Widerrufen. Anlass für die Beratung war eine Empfehlung aus dem Freundeskreis und Informationen, die sich die Frau zur Eigenheimfinanzierung einholen wollte. Die Frau beschwerte sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale.
Diese überprüfte die AGBs des Maklers und fand zahlreiche Klauseln, die nach ihrer Auffassung rechtswidrig waren. Der Makler hat nach Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben.
„Versicherungsmakler stellen ebenso wie andere Finanzvertriebe ihr Provisionsinteresse oft vor die Kundeninteressen“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Besonders dreist ist es aber, wenn Makler sich aus zwei Welten, der Provisionsberatung und der Honorarberatung, das jeweils Beste für sich heraussuchen.“
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