Rechtsanwalt Lutz Arnold. © Anwaltskanzlei Arnold
  • Von Redaktion
  • 07.12.2020 um 13:06
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Mit dem Erstellen des eigenen Testaments beschäftigt sich niemand gerne – das gilt auch für Versicherungsmakler. Gerade sie müssen bei der Konzeption aber einige wichtige Tipps beachten, warnt Lutz Arnold, Rechtsanwalt in Berlin und Dresden, sonst geht die Planung gehörig in die Hose. Welche 6 Tipps Makler beachten sollten, erfahren Sie in seinem Gastbeitrag.

Tipp 4: Streitlust nicht unterschätzen

Unterschätzen Sie nicht die Streitfreude Ihrer Familie. Jeder zweite Erbfall geht statistisch in einen Erbstreit über. Wenn Sie jetzt beim Lesen dieses Beitrags glauben: In meiner Familie wird nichts passieren – dann irrt sich gerade jeder zweite von Ihnen. Mein Rat: Gehen Sie im Geiste Ihre Erben und Familienmitglieder und vor allen Dingen die Angehörigen Ihrer Erben durch, ob hier Ärger drohen könnte. Wenn ja, dann ergibt es Sinn zu überlegen, wie Sie Ihre Leute stark machen und die Rechtsposition der „Bösen“ schwächen können.

Gerade beim Vererben eines Gewerbes kommt noch dazu, dass man sich überlegen muss, wie man Streit der Erben verhindern kann. Der eine Erbe will das Gewerbe verkaufen, der zweite will es selber fortführen, der dritte will einen Fremdgeschäftsführer einsetzen. Wie haben Sie das geregelt?

Wenn ich mehrere Erben habe, entsteht immer eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die muss einstimmig entscheiden. Vermeiden Sie das, indem Sie für das Gewerbe klare Nachfolgeregelungen treffen. Oder indem Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der darf dann für alle entscheiden.

Tipp 5: Wer kann mein Gewerbe erben und dann auch tatsächlich führen?

Überlegen Sie sich genau, wer der Nachfolger des Gewerbes werden soll. Wenn es irgendwie geht, nicht mehrere Personen einsetzen. Generell geht: Je klarer die Regelung, desto besser. Denken Sie hierbei daran, dass Ihre Angehörigen oft keine Gewerbe-Zulassung haben und mit diesem Erbe dann nichts anfangen können – außer es schnell zu verkaufen.

Mal angenommen ich habe eine GmbH mit Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung – diese Zulassung erlischt mit meinem Tod! Die IHK gibt dem Unternehmen dann zwei, drei Monate Zeit, um einen neuen Gewerbetreibenden mit entsprechender Zulassung zu bestimmen, der die Gesellschaft führt. Gelingt das nicht, wird die Gesellschaft von Amtswegen geschlossen.

Also bitte genau überlegen, wer soll das Gewerbe erben, wer kann das Gewerbe fortführen.

Denken Sie bitte auch unbedingt daran, dass Sie als Makler und Vermittler eine sogenannte Rechtsnachfolgeklausel in Ihre Maklerverträge und AGBs einbauen. Fehlt diese, kann die Familie sonst das Gewerbe nicht mal wirklich verkaufen. Denn der potenzielle Käufer darf die Daten aus Datenschutzgründen gar nicht sehen, er darf keine Kunden anschreiben, er darf die Bilanzen nicht einsehen – nichts. Das ist eine Katastrophe. Die Rechtsnachfolgeklausel muss also unbedingt rein in Verträge und AGBs.

Tipp 6: Vorsicht bei Gesellschafterverträgen!

Vorsicht ist auch angesagt, wenn Sie eine Gesellschaft gemeinsam mit einem Partner ausüben, egal ob als GBR, GmbH oder GmbH & Co KG. Denn der Notar, der damals den Gesellschaftsvertrag gemacht hat, wird in aller Regel einen Standardvertrag genommen haben. Und dort stehen bestimmte Standard-Nachfolgeregelungen drin: der Gesellschafter soll den Teil im Tod übernehmen oder bei Insolvenz des anderen und so weiter.

Wenn Sie so einen Gesellschaftsvertrag haben, können Sie im Testament regeln, was Sie wollen – der Gesellschaftsvertrag geht vor und Ihr Testament ist an dieser Stelle nichtig. Sie können also munter in Ihrem Testament festsetzen, dass Ihr Sohn nach Ihrem Ableben alle Gesellschafteranteile bekommt – wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass Ihr Mitgesellschafter im Falle Ihres Todes die Anteile erhält, geht Ihr Sohn leer aus.

Über den Autoren

Rechtsanwalt Lutz Arnold ist auf Kapitalanlagen und Vorsorgeverfügungen spezialisiert und arbeitet bundesweit mit Finanzvermittlern zusammen. Weitere Informationen gibt es unter www.anwaltskanzleiarnold.de.

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