- Von Lorenz Klein
- 29.08.2019 um 11:49
Kurz verweist der EuGH noch darauf, dass der Befund letztlich auch durch die zeitlich auf den der Vorabentscheidung zugrunde liegenden Fall noch unanwendbare IDD gestützt werde. Denn auch nach dieser falle die Beratung zu sogenannten Versicherungsanlageprodukten unter die Definition der Versicherungsvermittlung.
Sodann nimmt der EuGH eine Abgrenzung zur MiFID-Richtlinie 2004/39/EU vor und erläutert, dass deren Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Dabei verweist der EuGH insbesondere auf Art. 19 Abs. 9 MiFID, wonach eine Wertpapierdienstleistung, die als Teil eines anderen Finanzprodukts – hier: als Teil einer Versicherung – angeboten wird, nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Es bleibe dann nur beim Pflichtenkanon für die Versicherungsvermittlung, so wie er sich aus der Vermittlerrichtlinie ergibt. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die MiFID-Richtlinie 2004/39/EU für die Anlageberatung zu Anlagegeschäften gegebenenfalls strengere Schutzvorschriften – unter anderem strengere Beratungspflichten – als die Vermittlerrichtlinie vorsehe.“ (Zitat Ende)
Aus der Entscheidung des EuGH vom 31. Mai 2018 ergibt sich zudem eindeutig, dass nur die gewerberechtliche Zulassung nach Paragraf 34 d GewO für die Vermittlung von Fondspolicen erforderlich ist. Ausnahmekonstellationen, die einigen vom VSAV in Bezug genommenen, nur noch rechtshistorisch interessanten BGH-Urteilen mit Sachverhalten von vor IDD-Umsetzung zugrunde lagen und auf die der VSAV-Bezug nimmt, führen nicht dazu, dass sich an der gewerberechtlichen Einordnung irgendetwas ändert.
Es bleibt bei der bereits mitgeteilten klaren Aussage: Die Beantragung einer Paragraf 34f-Zulassung für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten ist absehbar nicht erforderlich.“
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