- Von Redaktion
- 01.12.2020 um 16:49
Grundsätzlich kann ein Versicherungsnehmer verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde (OLG Karlsruhe VersR 2012, 856). Auch ein Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet den neu abgeschlossenen Versicherungsschutz zu überprüfen und zu schauen, ob auch eine Dienstunfähigkeitsklausel enthalten ist. Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers scheidet aus.
Fazit
Bei einem Versichererwechsel gelten die gleichen Aufklärungs- und Beratungspflichten sowohl für den Versicherungsmakler als auch für den Versicherungsvertreter. Es kann ja auch nicht richtig sein, dass ein Versicherungsnehmer durch die Beratung eines Vertreters (Agenten) schlechter gestellt wird, als würde er durch einen Versicherungsmakler beraten werden. Die Leitsätze des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main fassen die wesentlichen Punkte der Entscheidung noch einmal sehr gut zusammen:
- Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer bei einem Versichererwechsel über die Folgen des Wechsels, insbesondere über damit möglicherweise verbundene Nachteile zu informieren. Unter Umständen muss der Versicherungsvermittler seinen Kunden auch von einem Wechsel abraten.
- Die Vorbereitung des Kündigungsschreibens durch den Vermittler löst bereits diese Beratungspflicht aus.
- Auch ein Versicherungsvertreter, der im Vergleich zum Versicherungsmakler nur eine eingeschränkte Produktberatung schuldet und grundsätzlich nicht seine eigene Marktposition schwächen muss, hat den Versicherungsnehmer gleichwohl über diejenigen Punkte aufzuklären, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind.
- Bei einem beabsichtigten Versichererwechsel sind die Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch, da der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will.
- Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm übersandten Versicherungsunterlagen des neuen Versicherers zu überprüfen, ob er beim Versichererwechsel falsch beraten wurde.
Häufig entdecken Versicherungsmakler Beratungsfehler, die ein Versicherungsvertreter begangen hatte. Auch hier ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinen Kunden auf die Fehler eines Versicherungsvertreters (Agenten) hinzuweisen, sodass dieser noch die Möglichkeit hat, unverjährte Ansprüche geltend machen zu können. Entscheidet sich dann der Kunde gegen die Geltendmachung dieser Schadenersatzansprüche, dann haftet jedenfalls nach Verjährung dieser Ansprüche nicht der Makler für die unterlassene Aufklärung. Ich empfehle Ihnen, die Beratungsfehler von Vertretern, die Sie erkannt haben, auch unbedingt in die Dokumentation aufzunehmen!
Über den Autoren
Stephan Michaelis ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Inhaber der Hamburger Kanzlei Michaelis.
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