Ein Mann liest sich einen Vertrag durch: Die Notfallplanung muss auch für Maklerinnen und Makler gut durchdacht und vorbereitet sein. © Pressfoto / Freepik.com
  • Von Karen Schmidt
  • 30.09.2022 um 14:33
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 03:30 Min

Mit dem Erstellen des eigenen Testaments beschäftigt sich niemand gerne – das gilt auch für Maklerinnen und Makler. Gerade sie müssen bei der Konzeption aber einige wichtige Dinge beachten, sonst geht die Planung gehörig in die Hose.

Peter Schmidt hat in seiner Karriere schon viel erlebt. Und nicht immer nur Schönes. Mit seinem Unternehmen Consulting & Coaching Berlin hat er sich als Experte für die Nachfolgeplanung von Versicherungsvermittlern am Markt etabliert – und kann inzwischen „Bücher füllen“ mit eher traurigen Geschichten aus der Branche. Mit Fällen von Maklern im Hospiz zum Beispiel, bei denen sich Familienangehörige um den Kundenbestand kümmern wollen, mit Ehefrauen, die die Firma des Mannes durch unerwarteten Tod in der Corona-Pandemie verkaufen müssen, oder mit Ehefrauen, die für den pflegebedürftigen und von Alzheimer betroffenen Makler versuchen, den Bestand zu veräußern und den Kunden eine neue Betreuung zukommen zu lassen.

Es ist ein Paradoxon, dass diejenigen, die sich beruflich tagtäglich mit der Absicherung für den Ernstfall beschäftigen, ihre eigenen Angelegenheiten nicht vernünftig regeln. „Das betrifft besonders die Einzelkämpfer“, beobachtet Peter Schmidt. „Selbst nach Maklermeetings, in denen die Konsequenzen des Erlöschens von Maklerverträgen nach Tod drastisch und mit konkreten Beispielen aufgezeigt wurden, sind die notwendigen Handlungen eher spärlich.“ Es werde regelmäßig auch der Aufwand für eine entsprechende Beratung gespart, obwohl das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) die Honorare dafür mit 50 bis 80 Prozent fördere, wundert sich der Experte. „Maklerinnen und Makler sollten aus den Schicksalen der in der Corona-Pandemie verstorbenen Kollegen lernen“, rät Schmidt.

Dieser Meinung ist auch Christopher Riedel, Rechtsanwalt und Steuerberater aus Düsseldorf: „Jeder, der sich für irgendjemanden oder für irgendetwas verantwortlich fühlt, muss Vorsorge treffen. Das ist keine Frage des Alters oder des Berufs. Es gilt daher selbstverständlich auch für Makler“, so sein Appell. Beispiel Testament: Ist nichts geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, und die führt, so Riedel, „oft zu schwierigen Situationen, insbesondere dann, wenn der Erblasser oder die Erblasserin von mehreren Erben beerbt wird. Dann entsteht nämlich eine sogenannte Erbengemeinschaft, in der von Gesetzes wegen prinzipiell alle Entscheidungen gemeinsam getroffen und auch gemeinsam umgesetzt werden müssen.“ Das sei theoretisch kein großes Problem, vorausgesetzt, alle Beteiligten zögen an einem Strang, meint der Rechtsanwalt. Und schiebt nach: „Die Erfahrung zeigt aber, dass dies nur selten der Fall ist.“

Grafik vergrößern

Also, worum sollten sich Maklerinnen und Makler kümmern? „Aus meiner Sicht sollte sich jeder Makler für die eigene Notfallvorsorge vor allem fragen, wer denn sein Maklerunternehmen führen oder erhalten soll, wenn er ausfällt“, rät Rechtsanwalt Lutz Arnold. Hierfür sei wichtig, dass es jemand mit einer „doppelten Legitimation“ sei. Heißt: Vollmacht und gewerberechtliche Erlaubnis. „Jeder Makler sollte seine Angehörigen zunächst mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten, damit die überhaupt handeln können“, sagt Arnold. Damit sie also zum Beispiel den Betrieb schließen oder verkaufen können. Dazu kommt noch das knifflige Thema der Zulassung. „Haben die Angehörigen keine Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung, dann dürfen sie trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht das Finanzgewerbe nicht leiten.“

Soll jemand den Bestand weiter bearbeiten, muss sich der Makler also zusätzlich um einen loyalen Kollegen kümmern, der dazu bereit ist, und diesen mit einer „Unternehmervollmacht“ ausstatten. Arnold: „Das ist eine spezielle Vollmacht für einen Gewerbetreibenden, der dieselben Zulassungen haben sollte, die auch der ausgefallene Makler hat.“ Inhaltlich sei diese Unternehmervollmacht allerdings sehr beschränkt, damit der Maklerkollege sich nicht selbst ein ordentliches Gehalt auf Kosten des ausgefallenen Maklers genehmigt oder sich die Bestände des ausgefallenen Maklers übertragen kann.

 

autorAutorin
Karen

Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content