- Von Karen Schmidt
- 30.09.2022 um 14:33
Der Makler muss hier also handeln. Denn: „Haben die Angehörigen keine Zulassung nach 34d und liegt keine Unternehmervollmacht für einen Kollegen vor, wird die Industrie- und Handelskammer die Betriebserlaubnis nach etwa drei Monaten entziehen“, warnt Arnold. „Dasselbe passiert im Todesfall des Maklers, wenn er im Testament oder im Kooperationsvertrag mit seinem Pool nicht klar geregelt hat, wer den Bestand im Todesfall erhält. Dann drohen hier nicht nur Rechtsstreits zwischen Erben oder zwischen Erben und Pool, sondern es ist auch noch die Hilflosigkeit der Erben programmiert, wenn diese nicht doppelt legitimiert sind“, sagt Arnold.
Den Maklervertrag prüfen
Auch im Maklervertrag sollten schon die entsprechenden Voraussetzungen für den Ernstfall getroffen werden. „Zumindest eine klare Rechtsnachfolgeklausel sollte enthalten sein“, sagt Unternehmensberater Peter Schmidt. „Je konkreter diese abgefasst wird, desto besser. Aber genau das ist oft der Mangel bei über Jahre überalterten Verträgen.“ Die Maklerin oder der Makler sollten in dem Zusammenhang auch an die Datenschutzvereinbarung denken, betont Schmidt, „sodass ein möglicher Nachfolger oder Käufer auch das Recht vom Kunden bekommt, mit ihm über Telefon, Mail oder Whatsapp in Kontakt treten zu können.“
Und schließlich ist bei Gesellschaften auch ein Blick in die entsprechenden Verträge Pflicht, weiß Rechtsanwalt Riedel: „Bei Gesellschaften stellt sich zunächst die Frage, ob die Beteiligung eines verstorbenen Gesellschafters überhaupt vererblich ist. Bei Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, ist das von Gesetzes wegen zwingend der Fall. Bei Personengesellschaften – GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG – regelt typischerweise der Gesellschaftsvertrag, ob, beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen, der Anteil von Todes wegen übergehen kann.“ Also: reinschauen und die testamentarischen Regelungen auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages abstimmen – und / oder den Gesellschaftsvertrag ändern.
Gute Regelungen schonen die Nerven
„Auch bei GmbHs ist diese Abstimmung erforderlich“, sagt Riedel. „Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Anteile auf jeden Fall vererblich sind, kann die Satzung Regelungen enthalten, dass vererbte Anteile zwangsweise eingezogen werden können oder auch einer zwangsweisen Abtretung unterliegen, sodass sie nicht dauerhaft in der Hand des oder der Erben verbleiben.“ Und das kann ja nun keiner wollen. Peter Schmidt fasst es so zusammen: „Im Gesellschaftsvertrag sollten Makler wirklich an möglichst viele (alle) Szenarien denken, die im Notfall oder bei einer Trennung vor der Firma stehen können.“ Gute Regelungen seien optimal für die Existenz der Firma, und auch „für die eigenen Nerven“.
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