- Von Jens Reichow
- 16.04.2018 um 14:51
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat in einem Verfahren vor dem Landgericht Lübeck kürzlich die Haftung eines Versicherungsmaklers abgewehrt. In dem vom LG Lübeck zu entscheidenden Fall ging es um die Haftung des Versicherungsmaklers wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Rürup-Versicherung.
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Der Fall
Der Versicherungsnehmer hatte sich 2005 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in die Beratung durch den Versicherungsmakler gegeben. Eine Beratungsdokumentation fertigte der Versicherungsmakler nicht an – zum damaligen Zeitpunkt bestand noch keine Dokumentationspflicht. Am Ende der Beratung vermittelte der Versicherungsmakler eine Rürup-Versicherung.
Im Jahr 2016 machte der Versicherungsnehmer dann Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über die Besonderheiten einer Rürup-Versicherung geltend. Dabei rügte der Versicherungsnehmer, dass er nicht über folgende Umstände aufgeklärt worden sei:
- Eingeschränkte Vererbbarkeit von Ansprüchen
- Ausschluss der Kündigungsmöglichkeiten während der Ansparphase
- Mangelndes Kapitalwahlrecht in der Auszahlungsphase
- Fehlende Abtretungsmöglichkeiten
- Steuerliche Bewertung der Rentenbezüge und Absetzbarkeit der gezahlten Prämien
Für die Richtigkeit seiner Angaben berief sich der Versicherungsnehmer auf das Zeugnis seiner Ehefrau, welche bei dem damaligen Beratungsgespräch mit dem Versicherungsmakler unstreitig anwesend war. Der Versicherungsmakler bestritt die Sachverhaltsangaben des Versicherungsnehmers und behauptete, er habe den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Beratung umfassend über die Besonderheiten einer Rürup-Versicherung, insbesondere jedoch über die gerügten Punkte aufgeklärt.
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