- Von Redaktion
- 10.08.2021 um 11:48
Doch wer sich in diesem Bereich engagieren will, muss noch eine Kleinigkeit wissen: Wenn sich ein abgabewilliger und ein übernahmewilliger Arzt handelseinig sind und einen unterschriebenen Kaufvertrag vorliegen haben sowie der Übernehmer die Finanzierung gesichert hat, kommt die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) ins Spiel. Denn nun gilt es, einen Nachbesetzungsantrag zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Wunschnachfolger auch tatsächlich seitens der KV, genauer gesagt, seitens des Zulassungsausschusses (ZA) ausgewählt wird.
Streng genommen interessiert es den Zulassungsausschuss nicht, ob sich Praxisabgeber und -übernehmer geeinigt haben, sondern der ZA entscheidet nach „pflichtgemäßen Ermessen“ und den Kriterien, die im Sozialgesetzbuch V Paragraf 103 (Zulassungsbeschränkungen) aufgeführt sind.
Zwei bis drei Jahre einplanen
Der gesamte Prozess von der Antragstellung des Nachbesetzungsantrags bis hin zur tatsächlichen Praxisübergabe umfasst einen Zeitraum von etwa einem Jahr (zumindest aktuell bei der KV Berlin). Weil vor dem Nachbesetzungsverfahren aber auch das Finden des Wunschnachfolgers und die Kaufvertragsverhandlungen anstehen, sollten Abgeber zwei bis drei Jahre vor der geplanten Abgabe mit der Suche anfangen.
Sind die Hürden Kaufvertrag und Zulassungsausschuss genommen, müssen noch weitere Aufgaben erledigt werden. Das Spektrum reicht von Mietvertragsverhandlungen und Personalgewinnung oder -bindung über die Zulassung technischer Geräte bis zur Praxisabsicherung und dem Praxismarketing. Vermittler, die hier selbst unterstützen oder Fachleute vermitteln können, machen sich fast schon unentbehrlich.
Über den Autoren
Robert Krüger Kassissa ist seit 2016 selbstständiger Berater bei dem Netzwerk „Beratung für Mediziner in Berlin“, seit 2017 ist er zertifizierter „Berater akademischer Heilberufe“. 2021 gründete er sein eigenes Beraterhaus „Wir haben Praxis.“
Kontakt: kontakt@wirhabenpraxis.de
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren