Bundesgerichtshof in Karlsruhe © Nikolay Kazakov
  • Von Redaktion
  • 17.04.2015 um 12:03
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:45 Min

Hat ein Versicherer bei Vertragsschluss nicht ordentlich über das Widerrufsrecht belehrt, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu widerrufen. Der BGH hat nun entschieden, wann die Verjährungsfrist für die Rückforderung der eingezahlten Beiträge beginnt.

Die Verjährungsfrist für die Rückforderung bereits eingezahlter Versicherungsbeiträge beträgt drei Jahre. Sie beginnt erst, wenn der Vertrag widerrufen ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell in einem Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 103/15) entschieden.

Geklagt hatte laut Handelsblatt ein Versicherungskunde der Allianz, der seinen Lebensversicherungsvertrag im Jahr 2008 widerrufen und hilfsweise gekündigt hatte. Die Allianz akzeptierte lediglich die Kündigung und zahlte demnach nur den Rückkaufswert aus. Im Jahr 2011 schließlich reichte der Kunde Klage ein und forderte die gesamte Summe seiner eingezahlten Beiträge zurück.

In den ersten beiden Instanzen lehnten das Amtsgericht und das Landesgericht Stuttgart die Klage ab. Begründet haben sie es damit, dass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei.

Der BGH hingegen verwies auf sein Grundsatzurteil aus dem Jahr 2014 (IV ZR 76/11). Hiernach gelte eine dreijährige Verjährungsfrist für Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge, bei deren Abschluss der Versicherer den Kunden nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content