Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 03.04.2020 um 10:18
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Viele Unternehmen sind wegen der Corona-Pandemie aktuell von Betriebsschließungen betroffen. Jetzt gilt es für die Betroffenen und die betreuenden Makler, den Schaden schnell an den Versicherer zu melden, betont Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Seine Kanzlei hat zur Unterstützung eine Muster-Schadensmeldung aufgesetzt.

Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus (Covid-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder zumindest ein Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Nunmehr kommt es auf die schnelle Meldung des Schadens bei den Versicherungen an.

Tritt die Betriebsschließungsversicherung für Schäden ein?

Hat der Unternehmer eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen/Unbenannte Gefahren, so sollte im nächsten Schritt rechtlich geprüft werden, ob diese eintrittspflichtig ist. Hierbei ist eine genaue Überprüfung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) notwendig. Da sich die Versicherungsbedingungen je nach Versicherungsunternehmen unterscheiden, kann eine pauschale Aussage hierzu nicht gemacht werden. Der Versicherungsvertrag sollte also zeitnah einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen, die jedoch kein Sachschadenereignis sind, sondern eine behördlich angeordnete Schließung wegen meldepflichtiger Krankheiten voraussetzt, wäre grundsätzlich eine Eintrittsverpflichtung des Versicherers gegeben. Das Versicherungsunternehmen hätte dann die versicherten Leistungen an den Versicherten zu zahlen.

Versicherungen in der Leistungsverpflichtung?

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow sind die Versicherungen grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung. Zwar ist dieses immer eine Frage des Einzelfalls. Jedoch konnten die bisherigen Argumente der Versicherungen im Rahmen der der Kanzlei vorliegenden Leistungsablehnungen nicht überzeugen. Ausführlich haben wir dazu bereits hier berichtet.

Muster-Schadensmeldung an den Versicherer

Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, beziehungsweise den Eintritt des Versicherungsfalls an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer einem nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Von daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.

Hier finden Sie einen Entwurf einer Muster-Schadensmeldung an den Versicherer infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung.

Das Muster ist unverbindlich zu verstehen und stellt nicht den jeweiligen Einzelfall dar. Dieser kann nur anhand des Versicherungsvertrages, der Versicherungsbedingungen und den Angaben des Versicherten überprüft werden. Von daher empfehlen wir zwingend eine Einzelfallprüfung durch versierte Rechtsanwälte.

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Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow

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