- Von Hannah Dudeck
- 29.05.2020 um 13:51
Ein vorangekreuztes Kästchen ist unwirksam: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, wie sogenannte Tracking-Cookies, mit denen Website-Betreiber Daten für individualisierte Werbung speichern, aufgebaut sein müssen. Demnach müssen Nutzer den Haken für die Cookie-Nutzung selbst aktivieren.
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Im konkreten Fall ging es um den Gewinnspiel-Anbieter Planet49. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte bemängelt, dass Nutzer automatisch den Cookies zustimmen, ohne selbst das Kästchen dafür anzuwählen. Der BGH gab den Klägern nun Recht. Die Voreinstellung sei eine „unangemessene Benachteiligung des Nutzers“, heißt es in der Urteilsbegründung. Holt ein Unternehmen keine wirksame Einwilligung ein, sei das als Widerspruch zu verstehen. Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof das Verfahren für unzulässig erklärt.
Auch hinsichtlich der Einwilligung für Post-, Telefon-, SMS- und E-Mail-Werbung gab der BGH der Klage statt. Um an einem Gewinnspiel teilzunehmen, mussten die Nutzer im vorliegenden Fall zwingend dem Erhalt solcher Werbung zustimmen. Über einen Link im Hinweistext war es dann möglich, die 57 Kooperationspartner einzeln abzuwählen.
Laut BGH handelt es sich dabei nicht um eine wirksame Einwilligung in telefonische Werbung. Diese habe für den konkreten Fall zu erfolgen und dabei müsse klar werden, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasse, heißt es vom BGH. Daran fehle es im Streitfall, denn der Verbraucher werde mit einem aufwendigen Verfahren der Auswahl von Partnerunternehmen konfrontiert, „um ihn zu veranlassen, von dieser Auswahl abzusehen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen.“
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