- Von Redaktion
- 29.11.2013 um 15:39
Konkret untersagt wurde dies der Tchibo Direct GmbH. Zwar hat diese sich schon Anfang 2011 aus dem Versicherungsgeschäft zurückgezogen. Jedoch wurde das Urteil wegen der dahinter stehenden grundsätzlichen Frage mit Spannung erwartet.
Auf der Homepage des Kaffeerösters konnten Kunden bis Januar 2011 Versicherungen und Finanzprodukte kaufen. Es genügte ein Mausklick. Das gesetzliche O.K. hierfür gab es nicht. Dagegen klagte deshalb der Düsseldorfer Verein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. (WIW). Er war vom Infodienst “Versicherungstip” aus dem markt intern-Verlag und dem AfW alarmiert worden.
Über die Funktion des Tippgebers hinaus aktiv
Es ging um die Frage, ob Tchibo als von der Genehmigungspflicht befreiter Tippgeber auftrat oder aber als Versicherungsvermittler. Der BGH hat nun ein Urteil des OLG Hamburg (Az.: 5 U 79/10) bestätigt. Das Unternehmen sei über die Funktion eines Tippgebers hinaus tätig geworden. Nicht nur seien Kontaktdetails weitergegeben worden. Vielmehr habe man den Kunden einen Online-Abschluss für konkrete Produkte angeboten. “Versicherungstip”-Chefredakteur Erwin Hausen fordert nun von der Bafin ein Vorgehen auch gegen Asstel. Von dem Direktversicherer kamen die Policen.
Laut WIW-Geschäftsführerin Viola Huber kann sich jetzt niemand mehr als vermeintlicher Tippgeber um Sachkundenachweis und Vermittlerhaftpflicht herumdrücken. Und auch AfW-Geschäftsführer und Rechtsanwalt Norman Wirth ist im Hinblick auf erforderliche Qualifikationen zufrieden: „Diese Vorgaben des Gesetzgebers schienen weder die Aufsichtsbehörden noch Tchibo und die Partnerversicherung Asstel für relevant zu halten. Es ist eine gute Nachricht für alle kundenorientiert arbeitenden Versicherungsvermittler und die Verbraucher.“
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