- Von Redaktion
- 17.12.2015 um 10:55
Ein Kunde der Stuttgarter SV Sparkassen Versicherung kündigte im Dezember 2013 seinen Vertrag und bat um eine Eingangsbestätigung. Diese erhielt er von dem Versicherer in Form einer automatischen E-Mail-Antwort. Zusätzlich enthielt die E-Mail jedoch noch folgenden Werbezusatz:
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Da der Versicherte diese Werbung als Belästigung empfand, bat er den Versicherer, in seinen Antworten künftig auf werbliche Zusätze zu verzichten. Da jedoch auch die Folgemails Werbung enthielten, reichte der Versicherungskunde eine Unterlassungsklage ein.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs:
„Gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt stellen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.“
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