- Von Redaktion
- 16.08.2021 um 18:09
Anlässlich der für die versicherungsrechtliche Praxis äußerst wichtigen Informationsansprüche im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung erging am 15. Juni 2021 ein wegbereitendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen VI ZR 576/19). Der BGH positionierte sich mit seiner Entscheidung zur Reichweite und somit auch zu dem Inhalt des Auskunftsanspruchs aus Artikel 15 DSGVO des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer.
Die Wichtigkeit darf für die Handhabe von Versicherungsangelegenheiten wie zum Beispiel der Bearbeitung von Schadenfällen und Leistungsfällen, letztendlich auch Versicherungsprozesse, nicht verkannt werden kann, da dieser oftmals mit einer Anfrage nach Auskunft über die beim Versicherer vorliegenden Daten beginnt und so die erheblichen – und vielleicht auch notwendigen – Beweise gesichert werden können.
Die Grenzen der Vertragsberatung durch Versicherungsmakler und Inkassodienstleister
Ein Kreuzchen mit teuren Folgen
Droht Maklern nach der Flutkatastrophe die Haftungswelle?
Was war Gegenstand der Entscheidung des BGH?
Im Zentrum der rechtlichen Bewertung war die Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“, denn nur diese kann der Versicherungsnehmer im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs verlangen. Der BGH bewertete somit rechtlich, welche Informationen in Verbindung zu der Person des Versicherungsnehmers stehen und somit gemäß Artikel 15 DSGVO auch auskunftspflichtig sind.
Bereits 2019 legte das Oberlandesgericht (OLG) Köln (20 U 75/18) den Begriff der personenbezogenen Daten im Kontext des Artikel 15 DSGVO sehr weit aus und verstand jegliche mit einer natürlichen identifizierbaren Person in Verbindung zu bringende Information als tatbestandserheblich und somit offenlegungspflichtig.
Was sind personenbezogene Daten?
Dieser Einschätzung folgte nunmehr abschließend auch der Bundesgerichtshof. Zur Rechtsfindung zog der BGH bereits diesbezüglich ergangene Urteile zum Umfang der personenbezogenen Daten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) heran, denn im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung ist diese durchaus gebotenen, da die DSGVO eine EU-Verordnung ist.
Demnach umfasst der Begriff der „personenbezogenen Daten“ potenziell alle objektiven sowie subjektiven Informationen – wie Vermerke, Beurteilungen und Stellungnahmen – solange sich diese Informationen auf die betreffende Person beziehen. Somit ist alles, was in irgendeiner Weise mit dem Versicherungsnehmer als Person in Verbindung gebracht werden kann, der Auskunft zugänglich.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren