Der Hamburger Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 16.08.2021 um 18:09
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:30 Min

Was gehört alles zu den „personenbezogenen Daten“, über die ein Versicherer seinem Kunden nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Auskunft geben muss? Das hat nun der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke klärt darüber in seinem Gastbeitrag auf.

Was muss nun beauskunftet werden?

Der BGH unternimmt in seiner Urteilsbegründung eine rechtliche Bewertung, nach derer die möglichen Daten eines Auskunftsanspruchs ausgewertet werden, solche sind:

  • Die Schreiben des Versicherungsnehmers an den Versicherer
  • Der Schriftverkehr des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer
  • Die Korrespondenz mit Dritten, sofern die an sie gerichtete Schreiben ebenfalls personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten
  • Dem Versicherungsnehmer bereits bekannte Daten (Zweitschriften und Nachträge des Versicherungsscheins)
  • Verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers
  • Interne Vermerke oder Verständigung des Versicherers über den Versicherungsnehmer (Telefon- und Gesprächsvermerke, Vermerke über den Gesundheitszustand)

Einschränkend besteht aber kein Anspruch auf die Auskunft über rechtliche Beurteilungen des Versicherungsfalls und anhängige Klagen. Zwar sind hierin Daten mit Personenbezug enthalten, die rechtliche Bewertung ist jedoch nicht auskunftsfähig.

Auswirkungen für die Praxis

Dem Versicherungsnehmer ermöglicht dieses Urteil die Bewirkung vollständiger Transparenz. Einem Wissensgefälle zwischen den Informationen, die dem Versicherer vorliegen und denen, die der Versicherungsnehmer hat, wird so weitestgehend entgegengewirkt. Mitunter kann sich nämlich bereits aus der Auskunft und anschließenden Bewertung der zur Verfügung zu stellenden Informationen ergeben, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung(en) besteht.

Aus diesem Grunde ist diese Entscheidung des BGH mit „europarechtlicher Wertung“ durchaus wegweisend und hilfreich, um im Ergebnis die Ansprüche von Versicherten besser durchsetzen zu können. Weitere datenschutzrechtliche Themen für die Versicherungsbranche können hier nachgelesen werden.

Über den Autor

Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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