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  • Von Redaktion
  • 17.06.2013 um 19:13
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Versicherer müssen sich direkt mit Maklern austauschen, wenn der Kunde das wünscht.  Das hat der Bundesgerichthof (BGH) jetzt entschieden (Aktenzeichen IV ZR 165/12).

Geklagt hatte ein Kunde aus Münster. Dessen Versicherer weigerte sich, Briefe an den Makler des Kunden zu schicken und ihn  mit wichtigen Infos zu versorgen. Die Begründung der Versicherung: Sie arbeite grundsätzlich nicht mit Maklern zusammen.

Das hat der BGH aber nicht gelten lassen. Anders als zuvor das Amtsgericht und das Landgericht Münster urteilte der BGH zugunsten des Kunden. Es sei irrelevant, dass der Versicherer nur Ausschließlichkeitsvertreter beschäftige.

Der Wille des Kunden zählt

„Das ist eine deutliche Ansage des BGH an diejenigen Versicherungen, welche den ausdrücklichen Willen ihrer Kunden missachten, sich qualifiziert vertreten zu lassen. Schließlich geht es darum, dass ein Versicherungsnehmer sich auf seinen fachkundigen Versicherungsmakler verlassen will – auch bei Urlaub oder Krankheit – und nicht selbst ständig mit den für ihn manchmal unverständlichen, nur nervigen und bürokratischen Versicherungsangelegenheiten belästigt wird“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.

Allerdings hat das Urteil Grenzen. Dann nämlich, wenn es für den Versicherer unzumutbar mehr Arbeit bedeutet, sich mit dem Makler kurzzuschließen. Das sei etwa der Fall, wenn der Makler nur über eine begrenzte Vollmacht des Kunden verfügt. Das erschwere es dem Versicherer, Zuständigkeiten abzugrenzen.

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