- Von Juliana Demski
- 07.02.2020 um 16:07
Vor einigen Tagen stufte das Landgericht München I eine Werbeaktion des Vergleichsportals Check24 als gesetzeswidrig ein – sie sei ein Verstoß gegen das Sondervergütungsverbot nach Paragraf 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), so die Richter.
Der Votum Verband Unabhängiger Finanzberater begrüßt dieses Urteil, sieht hierin aber auch Anlass, das „Agieren der Bafin auf dem Gebiet der Einhaltung des Provisionsabgabeverbots zu hinterfragen“, heißt es in einer Pressemitteilung.
BVK begrüßt enge Auslegung des Provisionsabgabeverbots
Gonetto scheitert mit Eilantrag gegen Bafin
Eine Sondervergütung ist nach Paragraf 48b VAG nämlich auch:
(..) jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede 1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe (…)
Der Verband sieht nun ein Problem darin, dass die Finanzaufsichtsbehörde „bei dem relativ unbedeutenden Insurtech Gonetto“ deutlich mehr unternommen habe, um die Einhaltung des Provisionsabgabeverbots sicherzustellen (wir berichteten). Bei Check24 habe die Bafin aber „merkwürdig zurückhaltend“ agiert. Sie „konnte sich nicht einmal zu einer Missbilligung durchringen“, schreibt der Verband in seiner Stellungnahme.
Votum habe gegenüber der Bafin mehrfach darauf hingewiesen, dass hierdurch dem Eindruck, „die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen“, Vorschub geleistet werde. Die Aufsicht habe hierzu lediglich sibyllinisch geäußert, man sei bei seiner Prüfung zu einer abweichenden Rechtsbeurteilung gelangt.
Zweierlei Maß?
„Die Entscheidung des Landgerichts München I ist daher auch ein klarer Fingerzeig für die Bafin, die dort zum Nachdenken führen sollte, ob man nicht bei dem Vorgehen gegen Gonetto und dem Nichthandeln gegenüber Check24 mit zweierlei Maß gemessen hat“, so der Verband.
Problematisch sehe der Verband in diesem Zusammenhang vor allem die geplante Überführung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die Bafin (wir berichteten). Das Agieren der Behörde im Bereich der Verstöße von Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot sei für eine vermeintlich überlegene Rechtsaufsicht der Bafin kein Beleg, schreibt der Votum Verband.
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