- Von Redaktion
- 11.02.2015 um 17:15
Kommt es zum Streit zwischen Makler und Kunde, müssen oft Richter darüber entscheiden, wer nun Recht hat. Soll ein Schaden entstanden sein, weil ein Makler nicht oder falsch beraten hat, tritt die sogenannte Beweislastumkehr ein. Das bedeutet: Der Makler muss nachweisen, dass er nicht gegen Hinweis- oder Beratungspflichten verstoßen hat. Wie kann er das? Nur durch eine lückenlose Dokumentation.
In der Dokumentation muss der Makler festhalten, dass „der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlung hinweggesetzt hat und deshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre“, so der Hinweis in einem Beitrag des Versicherungsboten.
Im Klartext heißt das: Hat der Makler sich vom Kunden nicht unterschreiben lassen, dass der Kunde trotz Beratung und gegen den Rat des Maklers eine Versicherungsempfehlung abgelehnt hat, ist der Makler zum Schadenersatz verpflichtet. Umso unverständlicher ist es, dass laut einer Studie des Instituts für Transparenz 86 Prozent der Vermittler ihre Kundengespräche nicht dokumentieren.
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