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  • Von Redaktion
  • 27.05.2014 um 18:09
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Knapp drei Monate nach der Insolvenz des Infinus Finanzdienstleistungsinstituts reichen erste Anleger Klagen gegen die angebundenen Agenten ein. Ob und unter welchen Umständen ehemalige Infinus-Vermittler sich Sorgen machen müssen, erklärt ein Rechtsanwalt für Kapitalanlagerecht.

Am 7. März meldete das Infinus Finanzdienstleistungsinstitut Insolvenz an.  Damit fügte sich das Haftungsdach in die Reihe der 17 zahlungsunfähigen Firmen rund um die Infinus-Gruppe ein. Nun wollen Anleger ihr Geld zurück. Und da nach Einschätzung einiger Geschädigter bei der insolventen Unternehmensgruppe nicht viel zu holen ist, wenden sie sich nun an die angebundenen Vermittler, die sogenannten Tied Agent, die ihnen das Infinus-Produkt verkauft haben.

Ein meist sinnloses Unterfangen, meint Nikolaus Sochurek, Rechtsanwalt von der Kanzlei Peres & Partner, die einige der verklagten Vermittler vertritt. „Die klagenden Anleger übersehen hierbei jedoch in vielen Fällen, dass die Beratungsverträge nicht mit dem jeweiligen Vermittler persönlich abgeschlossen worden sind, sondern mit der Infinus“. Dies habe zur Folge, dass sich etwaige Schadensersatzansprüche auch nicht gegen Vermittler, sondern gegen Infinus richten.

Dies setzt jedoch voraus, dass der Tied Agent in den Beratungen offen legte, dass er für die Infinus arbeitete. Tat er das nicht, liegt der Fall laut Sochurek anders: In dieser Konstellation dürfte der Beratungsvertrag unmittelbar mit dem Vermittler selbst zu Stande gekommen sein, weshalb er der Anspruchsadressat wäre. In diesen Fällen muss der Vermittler darlegen, korrekt beraten zu haben.

„Zu beachten ist aber, dass die Vermittler üblicherweise keine Kenntnis von den von der Staatsanwaltschaft vermuteten betrügerischen Hintergründen bei der Infinus hatten, weshalb eine Haftung regelmäßig nicht etwa schon deshalb bestehen dürfte, weil eine vermeintlich betrügerische Anlage empfohlen worden ist“, so Sochurek.

Ein weiterer Ausnahmefall, der eine persönliche Haftung des Vermittlers rechtfertigt, bestünde dann, wenn der Vermittler den Kunden sittenwidrig geschädigt hatte oder sich in strafbarer Weise zu Lasten des Kunden verhielt. „Diese Voraussetzungen werden von der Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht“, sagt Sochurek.

Zum anderen komme eine persönliche Haftung der Tied Agents dann in Betracht, wenn sie sogenanntes besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wurde, das über das übliche Vertrauen bei Vertragsverhandlungen hinausgeht. „Bei der Annahme dieser Ausnahme ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend“.

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