- Von Redaktion
- 08.12.2014 um 13:14
Behauptet der Anlageberater unabhängig zu sein, dann muss er unter anderem
• ein Research zu einer ausreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten unterhalten
• Finanzinstrumente hinsichtlich Art und Emittenten streuen
• keine enge Verbindung zu dem Emittenten aufweisen, wie zum Beispiel enge vertragliche oder wirtschaftliche Beziehungen, welche die Unabhängigkeit für die Beratungsempfehlung gefährden könnten
• ein vollständiges Provisionsverbot für Gebühren, Provisionen und andere monetäre Vorteile von dritter Seite beachten
Neben der Information, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird oder nicht, muss der Kunde weiterhin informiert werden, ob er ein kontinuierliches Reporting und eine kontinuierliche Kontrolle hinsichtlich der Wertentwicklung und Eignung des seinerzeit empfohlenen Finanzinstrumentes erwarten kann.
Auch das Thema After-Sales-Betreuung ist in Mifid II genauer geregelt. So besteht für den Vermittler eine jährliche Nachberatungspflicht während der kompletten Dauer des Investments. Es muss durch eine periodische Geeignetheitsprüfung bestätigt werden, ob die ausgewählten Finanzinstrumente weiter zum Kunden passen. Dies wird zu protokollieren sein.
Bindung zum Kunden stärken
Zwar birgt diese Anforderung einen zusätzlichen Zeitaufwand, bietet aber auch die Möglichkeit, die Bindung zum Kunden zu verstärken. So kann der Vermittler durch regelmäßige Überprüfung etwaigen veränderten Kundenanforderungen beziehungsweise Lebensumständen gerecht werden und so möglicherweise neues Geschäft generieren.
Ursprünglich waren im Rahmen des Anlegerschutzes auch erweiterte Aufzeichnungspflichten geplant. So sollten künftig alle Telefongespräche sowie E-Mail-Verkehr mit Kunden bezüglich der Übermittlung, Annahme und Ausführung von Kundenaufträgen aufgezeichnet werden. Nach dem aktuellen Stand der Dinge soll dies jedoch nicht umgesetzt werden.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Finanzmarktgeschäfte so dokumentiert und archiviert werden müssen, dass die Einhaltung der Best Execution und anderer Mifid-Bestimmungen gegenüber den kontrollierenden Behörden nachgewiesen werden kann.
Zusammenfassung wesentlicher Änderungen von Mifid I zu Mifid II
Erhöhung des Anlegerschutzniveaus
• Produktgestaltung und Vertrieb (Zielmarkt)
• Abhängige und unabhängige Beratung
• Verbot von Provisionen und sonstigen Zuwendungen für unabhängige
Anlageberatung
• Best Execution – künftig höhere Anforderungen
• Aufbewahrung von Dokumentationen
Ausnahmevorschrift nach Gewerbeordnung zum Fondsvertrieb bleibt
• Beachtung weiterer Wohlverhaltenspflichten
• Anpassung des Finanzanlagenvermittlerrechts an Mifid II daher notwendig
Allgemein
• Verschärfung der allgemeinen Wohlverhaltenspflichten
• Institute müssen sicherstellen, dass Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen der identifizierten Zielgruppe gerecht werden
• Institute müssen sicherstellen, dass Finanzinstrumente ausschließlich an die identifizierte Kundenzielgruppe vertrieben werden
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