- Von Manila Klafack
- 07.08.2018 um 09:49
Bekommt ein freier Handelsvertreter von der Versicherungsgesellschaft eine Kündigung, ist das meist mit beträchtlichen Einschnitten verbunden. Bei einer Alleinvertretung und einer fristlosen Kündigung trifft es den Handelsvertreter umso härter. Darum weist Tim Banerjee, Rechtsanwalt der Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen, auf die Möglichkeiten hin, sich dagegen zu wehren.
Was Handelsvertreter von abhängig Beschäftigten unterscheidet
„Insbesondere das Instrument der fristlosen Kündigung wird sehr großzügig von Unternehmen eingesetzt. Dabei ist dies in den meisten Fällen gar nicht haltbar“, stellt er fest. „Das Problem daran: Im Gegensatz zu Angestellten wehren sich viele freie Handelsvertreter nicht gegen eine fristlose Kündigung und nehmen diese mehr oder weniger klaglos hin. Dies führt zu erheblichen finanziellen Nachteilen“, so Banerjee.
„Für jede außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich“, ergänzt Manuela Müller, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Banerjee & Kollegen. Außerdem müsse der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Nur ausnahmsweise könne sie entfallen. „Dies sind bereits zwei Parameter, die in der Praxis oftmals durch die Unternehmen ignoriert werden. Aber wenn freie Handelsvertreter die Kündigung dann akzeptieren, hat das Unternehmen sein Ziel erreicht“, so Müller.
Formale Mängel können zum Vergleich führen
Der Rat der Experten: Auf keinen Fall der fristlosen Kündigung zustimmen, sondern überprüfen lassen. Oftmals würden sich eklatante Mängel zeigen und damit die Basis für einen finanziellen Vergleich liefern. „Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist beispielweise ein erheblicher Vertrauensbruch, der eine weitere Zusammenarbeit gar nicht oder nur unter extrem erschwerten Bedingungen möglich macht“, betont Tim Banerjee.
Diesen Grund müsse das Unternehmen ausführlich in der ebenfalls zwingend erforderlichen Abmahnung darlegen. Diese Abmahnung muss schriftlich erfolgen und Hinweis-, Rüge-, Warn-, Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktionen enthalten. „Nur dann entfaltet sie überhaupt eine arbeitsrechtliche Wirkung“, betont der Rechtanwalt.
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