- Von Stephan Michaelis
- 03.05.2021 um 12:37
Der bislang zumindest theoretisch bestehenden Möglichkeit der einseitigen Vertragsanpassung ist nunmehr auch bei den Versicherungsmaklerverträgen eine Absage erteilt worden. Sie sollten von der Möglichkeit einer vorherigen „Erklärungsfiktion durch Schweigen“ nunmehr dringend Abstand nehmen. Es kommt also das zum Tragen, was Versicherungsmakler in der Regel schon immer gemacht hatten:
Eine Vertragsänderung des Versicherungsmaklervertrags bedarf des Neuabschlusses durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine sich auf den Bestand aller bestehenden Versicherungsmaklerverträge beziehende automatische Änderung durch einseitige Änderungsformulierung des Versicherungsmaklers ist mithin nicht möglich. Wenn Sie Vertragsänderungen wünschen, brauchen Sie die aktive Zustimmung Ihrer Kunden. Eine stillschweigende Vertragsänderung ist nach dieser strengen Rechtsprechung nicht mehr möglich.
Fazit:
Weder Banken, Versicherungsmakler noch andere können mit einer weit gefassten Klausel zur Erklärungsfiktion einseitig die Vertragsbedingungen ändern.
Der BGH hält es für vorstellbar, dass über eine genau definierte Erklärungsfiktion einzelne Details der vertraglichen Regelungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden geändert werden können. Dann bedarf es aber zuvor einer definierten gegenständlichen Beschränkung, welche einzelnen Details angepasst werden können.
Unter Berücksichtigung dieses sehr stark eingeschränkten Anwendungsbereiches der „Erklärungsfiktion“ dürfte aber für den Versicherungsmakler die Klausel vollkommen uninteressant geworden sein. Denn für den Versicherungsmakler ist derzeit nicht vorhersehbar, welche „Details“ eines Maklervertrages möglicherweise einer (gesetzeskonformen) Anpassung bedürfen. In Analyse dieser aktuellen Rechtsprechung können wir der Vielzahl der Makler nur anempfehlen, auf die Möglichkeit einer einseitigen Vertragsänderung durch Schweigen Ihrer Kunden zu verzichten.
Bislang hatte diese vertragliche Gestaltungsregelung keine wirkliche Relevanz für die Versicherungsmakler, weil Sie von dieser Regelung bislang nie Gebrauch gemacht hatten. Der Versicherungsmakler wird also zukünftig für Vertragsänderungen wieder einen neuen Versicherungsmaklervertrag beim Kunden einholen müssen.
Dennoch sollten nunmehr alle durch diese aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes sensibilisiert sein, dass auch einseitig keine wesentlichen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vertragsinhalte) vorgenommen werden und Schweigen in der Regel nicht als Zustimmung gilt.
Warten wir gegebenenfalls gespannt darauf, wie die Kreditinstitute erwägen werden, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Der Bundesgerichtshof hat diese Messlatte sehr hoch gelegt und gefordert, dass nur die Anpassung von einzeln beschriebenen Details im eingeschränkten Rahmen durch eine Erklärungsfiktion angepasst werden können.
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