Eheringe liegen während einer Hochzeit auf einer Mauer. Kommt es zu einer Scheidung, so wirkt sich dies oft auch auf den Versicherungsschutz aus. © picture alliance/dpa
  • Von Redaktion
  • 02.12.2019 um 12:32
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Ein Versicherungsmakler sollte auch bei Ehepaaren möglichst immer zwei gesonderte Maklerverträge machen, empfiehlt Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht, in seinem Gastbeitrag. Denn kommt es zu einer Scheidung unter den Mandanten, kann dies für den Makler nicht nur rein praktische Nachteile haben, sondern auch rechtliche.

Es kommt auch noch ein rechtliches Argument hinzu:

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfte der Makler überhaupt nicht den Kontakt zu der getrenntlebenden Ehefrau/Ehemann aufnehmen. Denn aktuell hat des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19. September 2019, Aktenzeichen 15 U 37/19) entschieden, dass auch ein Anruf zum Zwecke der Beratung wie ein Werbeanruf zu sehen ist, also wettbewerbswidrig!

Trotzdem stellt sich natürlich die Frage, ob der getrenntlebende Ehegatte nun überhaupt nicht darüber zu informieren ist, dass sein wichtiger Versicherungsschutz nicht mehr vorhanden ist?

Ebenfalls erst kürzlich hat das Oberlandesgericht Brandenburg in der Entscheidung vom 23. April 2019 (Aktenzeichen 6 U 95/17) entschieden, dass auch Dritte (zum Beispiel Eheleute) in den Schutzbereich eines Versicherungsmaklervertrages einbezogen werden können. Daher ist es auch nicht vollkommen abwegig, dass hier die in Trennung lebende Ehefrau möglicherweise als Dritte mit in den Schutzbereich eines Versicherungsmaklervertrages einbezogen sein könnte. Wenn es also für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Dritten berücksichtig werden müssen, können diese Grundsätze des „Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ herangezogen werden.

In der vorliegenden Konstellation empfehlen wir daher den Versicherungsnehmer als Kunden dringend, dass er selbst die versicherte Person, die Ansprüche auf Versicherungsleistung verliert, auch selbst informiert.

Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie daher Ihrem Kunden den schriftlichen Hinweis geben, dass er selbst verpflichtet ist, den künftig nicht mehr versicherten „Dritten“ eingehend zu informieren.

Wenn Sie sogar auch diese Empfehlung bedacht haben, können Sie nach unserer Auffassung in einer solchen Konstellation auch nicht mehr in die Verantwortung genommen werden!

Wir würden Ihnen daher empfehlen, dass „Enthaftungsschreiben“ für mögliche Ansprüche Dritter in einer solchen Konstellation Ihrem Versicherungsnehmer zuzuschicken.

Unser Musterschreiben, wie Sie Ihren Kunden umfassend und aufklärend beraten sollten, finden Sie auf unserer Internetseite unter den neuen Dokumenten auf.

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