- Von Andreas Harms
- 03.07.2023 um 10:56
Das Landgericht Verden an der Aller hat eine Versicherungsmaklerin dazu verurteilt, zwei Anlagekunden Schadenersatz zu zahlen. Das berichtet die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, die das Urteil vom 28. Juni 2023 auch erstritten hat (Aktenzeichen: 2 O 57/22). Wobei sie – wie üblich – den Namen der Maklerin nicht nennt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem Fall ging es um eine Geldanlage aus dem Jahr 2011. Damals wollte ein Ehepaar Geld „sicher für seine Altersvorsorge anlegen“, wie es heißt, und wandte sich deshalb an die Beklagte. Die empfahl Namensschuldverschreibungen der damaligen Fröschl Geokraftwerke GmbH in Höhe von 20.000 Euro plus Gebührenaufschlag (Agio) von 5 Prozent. Fröschl Geokraftwerke, später in Geokraftwerke.de umbenannt, war eine 100-prozentige Tochter der Fröschl Geothermie GmbH mit Sitz in Regensburg.
Genaugenommen handelte es sich um die Schuldverschreibungen „Kraftwerke Portfolio 2011 Nr. 1“. Sie versprach bei einer Mindestlaufzeit von sieben Jahren einen Zins von 7,25 Prozent zuzüglich eventueller Überschusszinsen und sollte Geothermiekraftwerke finanzieren. Zum Vergleich: Eine zehnjährige Bundesanleihe brachte damals nur etwa 2 Prozent, wenn man sie gegen Ende 2011 gekauft hätte.
Schuldverschreibung ist ein anderes Wort für Anleihe. Wer sie besitzt, hat insbesondere das Recht auf die darin versprochenen Zinsen und darauf, dass der Schuldner den Betrag zum Laufzeitende zurückzahlt. Um sich als Schuldner gut darzustellen warb Fröschl Geokraftwerke damals im Anleihe-Exposé mit ihrem „kalkulierbaren Gewinn aufgrund gesetzlich garantierter Einspeisevergütung“.
Trotzdem ging die Sache schief und Geokraftwerke.de war im Jahr 2020 pleite. Damit war auch das angelegte Geld weg. Das Landgericht Verden sah es als erwiesen an, dass die Maklerin ihre Kunden falsch beraten hatte. Sie hätte vor dem Kauf der Anleihe ordnungsgemäß über Risiken, Prospektfehler und (Un-)Geeignetheit zur Altersvorsorge aufklären müssen. Deshalb müsse sie die Kunden nun rückwirkend so stellen, als hätten sie die Anleihen nie gekauft.
Somit muss sie nun einerseits das verlorengegangene Geld ersetzen, andererseits aber auch den entgangenen Gewinn aus einer alternativen Anlage. Den setzt das Gericht mit 2 Prozent pro Jahr an – was wiederum der oben erwähnten Bundesanleihe entspricht. Laut Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann ergibt das in Summe mehr als 23.000 Euro.
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