- Von Manila Klafack
- 12.12.2018 um 11:25
Pfefferminzia: Sie vertreten in Ihrer Kanzlei keine Versicherungsgesellschaften, sondern ausschließlich die Interessen der Versicherungsnehmer. Wo steht der Makler in dieser Beziehung?
Björn Thorben Jöhnke: Wir sehen uns selbst als „Vermittler-Kanzlei“, da die geschäftsführenden Partner der Kanzlei vor der Tätigkeit als Rechtsanwalt selbst Vermittler waren. Aus diesem Grund liegt unser Fokus auf der Beratung von Vermittlern der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche. Der Vermittler steht dabei zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer. Dabei ist es im Grunde unerheblich, ob er als gebundener oder ungebundener Vermittler agiert: Es kommt maßgeblich darauf an, dass das vermittelte Produkt den Bedarf des Versicherten deckt. Entsteht an dieser Stelle ein Fehler im Rahmen der Bedarfsermittlung, kann es – unter Umständen – zu einer Haftung des Vermittlers kommen. An dieser Stelle gilt es auch die rechtlichen Unterschiede zu beachten, je nachdem ob der Vermittler Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter ist.
Wie verhält es sich juristisch, wenn der Versicherer eine Leistung ablehnt, etwa wenn eine vermeintliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorgelegen hat?
Dieser Themenkomplex der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ist sehr weit gefasst und kann im Einzelfall sogar sehr kritisch werden. Denn hier gilt es im Rahmen der juristischen Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln, wo der Fehler lag: Hat der Versicherte absichtlich Angaben nicht gemacht, oder diese einfach vergessen? Waren diese Informationen überhaupt gefahrerheblich? Und hat der Versicherer danach in Textform gefragt? Selbstverständlich ist es durchaus möglich, dass der Kunde dem Vermittler gegenüber Angaben zum Gesundheitszustand gemacht hat, und der Vermittler diese als „Bagatelle“ abgetan und nicht angegeben hat. Ist das der Fall, muss geklärt werden, welche Position der Vermittler einnimmt. Tritt er als Versicherungsmakler auf oder als Versicherungsvertreter? Diese Unterschiede können rechtlich sehr relevant werden.
Wie oft stellt sich heraus, dass die Ablehnung eines Versicherers wegen dieser angeblichen Fehlinformation nicht gerechtfertigt ist? Und aus welchen Gründen?
Das kommt sogar sehr häufig vor und begründet sich darin, dass oft Sachverhaltsangaben fehlen und diese erst zutage treten, wenn man den Finger in die Wunde legt. Gerade kürzlich konnten wir einen Versicherer dazu bewegen, den erklärten Rücktritt zurückzunehmen. Es stellte sich heraus, dass der Mandant dem Versicherungsvertreter alle Krankheiten mitteilte, diese jedoch nicht in dem Antrag eingetragen wurden. Der Versicherer löste sich vom Vertrag, da er diesen Umstand nicht wusste. Wir konnten dem Mandanten so dazu verhelfen, wieder Versicherungsschutz zu erlangen.
Welches sind Ihrer Erfahrung nach die häufigsten Fehler, die im Antragsprozess vom Kunden, aber auch vom Makler begangen werden und die dem Versicherer zunächst ein Argument zur Leistungsverweigerung liefern?
Ganz klar: Die Angaben zur Gesundheit des Kunden. Der Versicherer nimmt die Angaben vom Kunden und/oder dessen Vermittler im Versicherungsantrag erst einmal so hin und policiert. Erst in einem etwaigen Leistungsfall prüft der Versicherer, ob die Angaben der Wahrheit entsprachen. An dieser Stelle erlebt man leider immer wieder Überraschungen.
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