- Von Juliana Demski
- 13.05.2020 um 13:56
Was ist geschehen?
Ein Versicherungsvermittler nennt sich auf seiner Internetseite „x. Assekuranz Service“. So tritt er mit seiner Firma als „x. Assekuranz Service GmbH“ auf. Außerdem gibt er im Impressum an, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) sei die für sein Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Wettbewerbszentrale sieht in seinem Internetauftritt einen Verstoß gegen den rechtlich geregelten Bezeichnungsschutz. Dieser sieht vor, dass nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, führen dürfen. Versicherungsvermittler hingegen dürfen die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur nutzen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind. Laut der Wettbewerbszentrale ist der Zusatz „Service“ im Namen aber nicht Aufklärung genug.
Ebenso beanstandet sie den Hinweis auf die Bafin als Aufsichtsbehörde als irreführend, da tatsächlich die zuständige Industrie- und Handelskammer die Aufsicht durchführt. Der Fall landet vor Gericht.
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Das Urteil
Der Fall läuft über mehrere Instanzen. Schlussendlich kommt das Oberlandesgericht Düsseldorf zu einem Urteil (Aktenzeichen 37 O 26/19). Hier stellen sich die Richter auf die Seite der Wettbewerbszentrale. Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung erwecke den Eindruck, dass er als Versicherungsunternehmen tätig ist oder es sich um die ausgelagerte Service-Abteilung einer Versicherung handelt, so die Richter. Die gewählte Bezeichnung beinhalte zudem keine ausreichende Aufklärung über die Eigenschaft als Versicherungsvermittler.
Auch der Hinweis auf die Bafin als Aufsichtsbehörde sei irreführend, weil diese keine Aufsicht über Versicherungsvermittler ausübe. Die mögliche Weiterleitung von Beschwerden durch die Bafin an die zuständigen Stellen führe zu keiner „mittelbaren Aufsicht“. Die falsche Angabe stelle ebenfalls einen spürbaren Wettbewerbsverstoß dar, urteilen die Richter.
G. Bereuter
Vor 5 JahrenWo ist die “Ausnahme zu dieser Regel” ?
2 Kommentare
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kommentierenG. Bereuter
Vor 5 JahrenWo ist die “Ausnahme zu dieser Regel” ?
Karen Schmidt
Vor 5 JahrenHallo Herr Bereuter,
wie es im Text steht: “Versicherungsvermittler hingegen dürfen die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur nutzen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.”
Viele Grüße
Ihr Pfefferminzia-Team