- Von Jens Reichow
- 11.12.2017 um 09:57
Nach Ansicht des OLG Saarbrücken bestand daher eine Pflicht des Versicherungsvertreters den Versicherungsnehmer von einer Kündigung seines Altvertrags abzuraten, bevor der neue Versicherer nicht die Annahme des neuen erklärt habe.
Dabei hätte sich der Versicherungsvertreter auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Angabe des Versicherungsnehmers zu seinem Gesundheitszustand richtig ist. Als erfahrener Vermittler wusste er, dass das keine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein konnte und dass das Zustandekommen des neuen Vertrags und sein konkreter Inhalt jedenfalls so lange nicht gesichert waren, bis ein Antrag gestellt und der Folgeversicherer seine Risikoprüfung abgeschlossen haben würde.
Im Ergebnis sah das OLG Saarbrücken daher eine Haftung des Versicherungsvertreters gegeben und verurteilte den Versicherungsvertreter zum Schadensersatz.
Der Autor
Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg und vertritt dort regelmäßig Versicherungsmakler in Haftungsfällen. Nähere Informationen erhalten Sie hier. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 8. Februar 2018 ausführlich zum Thema Maklerhaftung. Näheres zur Veranstaltung erfahren Sie hier.
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