- Von Juliana Demski
- 01.07.2020 um 15:16
Was ist geschehen?
Ein Mann schließt im Jahr 1995 eine Hausratversicherung bei der Albingia ab. Der Vertrag sieht vor, dass man die Entschädigungsgrenze für Wertgegenstände auf 35 Prozent der Versicherungssumme erhöhen kann, wenn man diese in einem mehrwandigen Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 200 Kilogramm aufbewahrt. Das setzt der Kunde um.
Im Jahr 2000 übernimmt die Axa das Versicherungsunternehmen. Über seinen Versicherungsmakler schließt der Kunde 2007 einen geänderten Hausratvertrag bei der Axa ab. Der Baustein „Wertsachen“ ist hier ebenfalls mitversichert, und zwar in Höhe von 4.000 Euro, wenn sie außerhalb eines „Wertbehältnisses“ gelagert werden.
Warum Hausratversicherungen in Bremen und Bonn teurer sind
Auch diese Entschädigungsgrenze lässt sich auf 40 Prozent der Versicherungssumme erhöhen, in diesem Fall lag diese bei 399.000 Euro, wenn der Kunde die Wertsachen in einem VDS-geprüften Wertschrank aufbewahrt. In dem Antrag zur Änderung des Versicherungsvertrags ist in dem Unterpunkt „Wertschutzschrank/Einbruchmeldeanlage“ aber die Bezeichnung „VDS-anerkannte“ bei „VDS-anerkannte Einbruchmeldeanlage“ gestrichen.
Einige Jahre später wird bei dem Kunden eingebrochen. Der Versicherer bemängelt den nicht VDS-konformen Wandschrank und weigert sich, die höhere Entschädigung für sicher gelagerte Wertgegenstände zu zahlen. Der Kunde zieht vor Gericht und verlangt die Zahlung der erhöhten Versicherungssumme für Wertgegenstände. Die Spezifikation „VDS-anerkannte“ sei in dem Vertrag gestrichen worden.
Außerdem sei der Wunsch zur Änderung des Vertrags vom Versicherer ausgegangen. Und man habe ihn bei der Umstellung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den neuen Versicherungsbedingungen für die Erhöhung der Wertgrenzen eine VDS-Anerkennung seines Tresors nötig ist. Der Versicherer habe Machart und Güte seines Wertschranks gekannt. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er sich einen entsprechenden Tresor gekauft, oder das Risiko umdecken lassen.
Das Urteil
Die Richter des Landgerichts Hamburg entscheiden zugunsten des Kunden (Aktenzeichen 314 O 109/18), berichtet die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis, die das Urteil vom 20. Mai 2020 herbeigeführt hat. Über die neuen Anforderungen an den Tresor und die nachteilige Änderung der Bedingungslage sei der Versicherungsnehmer weder vom Makler noch vom Versicherer hinreichend aufgeklärt worden.
Allein die Nennung in den Versicherungsbedingungen erfülle die Hinweispflicht des Versicherers nicht und habe somit auch nicht zu einer wirksamen Vertragsumstellung geführt. Der Versicherungsnehmer müsse deshalb die ihm nachteilige Abänderung der Bedingungen nicht gegen sich gelten lassen. Die Axa muss also die volle Versicherungsleistung erbringen.
„Trotz Paragraf 6 Absatz 6 VVG trifft die Versicherung eine eigene Hinweispflicht, wenn sie sich für die Erfüllung ihrer Interessen (hier Umstellung der Versicherungsbedingungen) und der damit einhergehenden Pflichten, auch über die Nachteile oder Verschlechterung zu informieren, der Hilfe eines Versicherungsmaklers bedient“, heißt es in den Entscheidungsgründen zum Urteil. Der Makler agiere dann als Erfüllungsgehilfe der Versicherung und stehe nicht im Lager des Versicherungsnehmers. „Der Versicherer hatte hier den Versicherungsmakler zur Durchsetzung seiner Interessen und Bedingungen instrumentalisiert und mit Nachfragen unter Druck gesetzt“, schreibt die Kanzlei Michaelis in einer Mitteilung zum Thema.
Wie man der Urteilsbegründung weiter entnehmen kann, hatte der Makler dem Kunden mitgeteilt, dass der vorhandene Tresor ausreicht, um den erhöhten Versicherungsschutz zu bekommen. Diese (falsche) Mitteilung muss sich auch die Versicherung zurechnen lassen, da sie den Versicherungsmakler als ihren Erfüllungsgehilfen zur Vertragsänderung eingesetzt hat, so die Richter.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren