- Von Redaktion
- 14.01.2015 um 17:00
Zum ersten Teil des Kommentars von Thorulf Müller geht es hier. Hier gibt es jetzt die versprochenen Lösungsansätze.
Lösungsansatz 1 – richtige Arbeitsweise
Der erste Lösungsansatz wäre, dass ein Versicherungsmakler keine Angebote oder Vergleiche erstellt und insbesondere keine Beratungsleistung für Interessenten durchführt. Als Versicherungsmakler sollte ich erst einen Maklervertrag, gegebenenenfalls mit Maklervollmacht haben, bevor ich das Mandat übernehme.
Lösungsansatz 2 – Strategische Ausrichtung
Der zweite Lösungsansatz ist, dass ich mich auf den Markt konzentriere, der eine auskömmliche laufende Courtage aus Sachversicherungen ermöglicht: gewerbliche Kunden und deren Inhaber als Verbraucher.
Privatkundenmakler
Nun werden natürlich viele, auch gerade jüngere Kollegen, aufschreien, weil sie stärker im Privatkundengeschäft unterwegs sind. Hier muss ich deutlich sagen, dass diese Marktpositionierung aus drei Gründen wirtschaftlich problematisch ist:
1. Ist das Beitragsaufkommen von echten Privatkunden (Verbraucher, Arbeitnehmer) begrenzt und ergibt regelmäßig keine ausreichende laufende Courtage, um mit dem Kunden kostendeckend zu arbeiten.
2. Ist die Bereitschaft zusätzlichen Aufwand zu bezahlen, insbesondere in der heutigen Zeit, begrenzt.
3. Abschlussvergütungen sind in der Regel nur einmalig (BU, AKS, AV, Zusatz- oder Voll-KV) zu generieren und die ständige Umdeckung von vorhandenen Verträgen ist im Sinne des Berufsbildes nicht korrekt.
Auch hier gibt es Lösungsansätze, wenn echte Mehrwerte geschaffen werden und der Versicherungsvermittler in seiner Arbeitsweise umstellt und neu orientiert.
Welche Begriffe sollte man verwenden?
1. Courtage, Provision oder Vermittlungsentgelt. Provision oder Courtage muss ich, denke ich, nicht erklären. Das Vermittlungsentgelt ist die Courtage, die der Kunde direkt an den Versicherungsvermittler zahlt, wenn dieser einen Nettotarif vermittelt. Dieses Vermittlungsentgelt (Courtage), ist umsatzsteuerfrei, da die Definition des § 4 Abs. 11 des UStG erfüllt ist:
§ 4 Abs. 11 die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
Und diese Tätigkeit ist in der EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG, in der GewO und dem VVG definiert. Entgelt für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages im Sinne der erfolgreichen geschuldeten Vermittlung.
Wenn ich für die Vermittlung eines Tarifes einer Gesellschaft, die an Versicherungsmakler üblicherweise keine Courtagen/Provisionen auszahlt (zum Beispiel Debeka, LVM, Huk-Coburg, Mecklenburgische und so weiter), ein Vermittlungsentgelt verlange, dann ist das nicht durch die Rechtsprechung gedeckt. Denn dieser Tarif ist nicht ohne Abschlusskosten kalkuliert.
… sogenannte Nettopolice, bei der die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten.
Zitat BGH u.a. Urteil III ZR 124/13
Für die von mir als Nettopolicen vermittelten oder betreuten Verträge kann ich vom Kunden neben dem Entgelt, auch ein Entgelt für die laufende Betreuung verlangen, wenn der Kunde bereit ist, mir den Aufwand zu vergüten.
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