Gibt es weniger Geld, dann geht es eben auf die Straße: Streikende Versicherungsleute vor der Friedrich Wilhelm Preussische Lebens- und Garantie-Versicherungs-Actien-Gesellschaft, in Berlin im Jahre 1925. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 07.01.2015 um 17:14
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Das LVRG und seine Auswirkungen auf die Courtagen bringt viele Versicherungsvermittler dazu, nach zusätzlichen Einkommensquellen zu suchen. Dabei sollten sie aber äußerst vorsichtig vorgehen, rät KVProfi Thorulf Müller in seinem Kommentar. Denn mit allen Vermischungen der Bezahlung beginne ein gewisses Risiko, gegen geltende Gesetze und Vorschriften zu verstoßen.

Aktuell wird im Markt der freien Vermittler viel über alternative Bezahlungssysteme gesprochen. Es geht hoch her und viele versuchen neue, zusätzliche und alternative Einkommensquellen für sich zu erschließen. Eine Ursache ist natürlich das LVRG und die damit einhergehenden Änderungen der Courtagezusagen. Teilweise senken die Versicherer die Courtagehöhen für den Abschluss von Altersversorgungsprodukten deutlich, arbeiten mit Zusatzvergütungen, die aber längeren Haftungszeiten unterliegen, aber auch mit höheren Bestandsfolgecourtagen.

Dass das Thema so intensiv diskutiert wird, ist natürlich ein deutliches Zeichen dafür, dass viele Versicherungsvermittler stark von Abschlussvergütungen aufgrund von Vermittlungserfolgen abhängig sind oder umgekehrt formuliert: noch nicht über ausreichend Bestände verfügen, die für eine echte wirtschaftliche Unabhängigkeit sorgen.

Insoweit beschäftigt sich der Artikel auch in erster Linie mit dem Thema der Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches:

§ 13 
Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 14
 Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Denn bei Nicht-Verbrauchern, also Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, darf der Versicherungsvermittler sehr wohl für Beratung ein Entgelt nehmen, sollte aber auch hier sehr genau auf das Umsatzsteuerrecht achten.

§ 34 GewO
Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

Formen der Vermittler

Wir gehen hier nur auf die Personen ein, die im Bereich Versicherungen tätig sind, also Versicherungsvermittler und –berater nach § 34 d und e Gewerbeordnung (GewO) und § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wir befassen uns ausdrücklich nicht mit den Personen/Produkten die durch den § 34f/h oder dem geplanten i der GewO tätig sind.

Versicherungsvertreter sind von dem Thema grundsätzlich auch tangiert. Spannend ist in diesem Bereich die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof). Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, ob Versicherungsvertreter bei der Vermittlung von Nettopolicen ein Entgelt vom Kunden fordern dürfen, und diese Frage positiv entschieden.

Versicherungsmakler ist die Berufsgruppe, für die dieses Thema besonders spannend und interessant ist.

Versicherungsberater können wir vernachlässigen, da diese nach Stunden-, Pauschalhonoraren oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen und in Bezug auf die Tätigkeit, die Vergütung oder die Anwendung des UStG  eindeutig geklärt sind.

Dürfen Versicherungsvermittler „beraten“?

Versicherungsvermittler dürfen nicht nur beraten, sondern sie müssen beraten:

VVG § 61
 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.

Hier beginnt bereits oft das sprachliche Dilemma vieler Versicherungsvermittler. Es heißt Dokumentation und nicht Protokoll. Bemerkenswert finde ich auch das ODER in Absatz 2. Demnach sind Beratung und Dokumentation zwei verschiedene Themen und der Kunde kann sowohl auf das eine, als auch auf das andere oder beides verzichten.

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